11 Februar, 2006
Was hat das Sozialamt mit dem Unterhalt zu tun ?
Erwachsenenunterhalt und Regressansprüche des Sozialamtes
Teil I
Im Hinblick auf einen möglichen Sozialhilferegress gilt, dass Unterhaltsansprüche nach § 91 BSHG automatisch auf die zahlende Sozialbehörde übergehen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein entsprechender Unterhaltsanspruch wirklich noch besteht und auch nicht verwirkt ist.
Der Verpflichte muss aber auch leistungsfähig sein. D.h. der Unterhaltsverpflichtete muss über genügend Einkommen und Vermögen verfügen, um den entsprechenden Unterhalt leisten zu können.
Im Fall des Eltermunterhaltes gilt: den Kindern muss auch die Möglichkeit bleiben, eine eigene Altersvorsorge aufzubauen und den geführten Lebensstandard zu halten. Zumeist wird den Kindern ein ordentlicher Freibetrag zugebilligt in der Größenordnung von 30.000,00 € bis 80.000,00 €. Auch das selbstgenutzte Eigenheim der Kinder, sofern es nicht den üblichen Lebensstandard übersteigt, kann nicht für den Regress herangezogen werden.
Insoweit gibt es aber noch keine einheitlichen Richtlinien, wann die Leistungsfähigkeit des Kindes zu verneinen ist. Auch ist nicht geklärt, inwieweit der Ehepartner des unterhaltsverpflichteten Kindes mit in die Berechnung hereingezogen wird. Der BGH hat in einem Urteil vom 17.12.2003 Az: VII ZR 224/00 eine mittelbare Hinzurechnung des Verdienstes des Schwiegersohnes vorgenommen. Die unterhaltsverpflichtete, nicht berufstätige Ehefrau, musste nachweisen, dass durch Unterhaltszahlungen der eigene Familienunterhalt gefährdet sei. Insoweit hat auch die unterhaltsverpflichtete nicht berufstätige Tochter einen Unterhaltsanspruch gegen den eigenen Ehemann. Neben dem Naturalunterhalt für Kleidung und Wohnung steht ihr auch ein Taschengeld zu. Dieses Taschengeld muss sie unter Umständen für den Unterhalt der bedürftigen Eltern einsetzen.
10 Februar, 2006
Noch mehr Unterhaltsrecht ?
Unterhalt für die Eltern:
Was ist mit den Eltern im Heim, wenn die Rente nicht ausreicht ? Müssen die Kinder bezahlen ?
Es kommt immer öfter vor: So mancher, der gedacht hat, er hätte für das Alter ausreichend vorgesorgt, sieht sich der Situation gegenüber, dass die Rente selbst mit den Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreicht, die Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim zu bestreiten. Befindet sich auch kein verwertbares Vermögen im Eigentum stellt sich die Frage, wer die nicht gedeckten Kosten zu tragen hat.
In diesen Fällen ist das Sozialamt wegen des ungedeckten Bedarfes voll eintrittspflichtig. Sofern allerdings die Eltern im Pflegeheim einen Unterhaltsanspruch gegen die eigenen Kinder haben, kann dieser Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt übergeleitet werden. Verwandte in gerader Linie haften vorrangig für den Unterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung für die Kinder greift dann ein, wenn die Eltern außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.
Die Unterhaltspflicht besteht dann, wenn die Eltern ihr komplettes Vermögen zum eigenen Unterhalt eingesetzt haben. Gegenüber den unterhaltsverpflichteten Kindern besteht kein Anspruch auf ein sogenanntes Schonvermögen.
Im Hinblick auf das Schonvermögen ist die Überleitung des Anspruchs auf das Sozialamt zu diskutieren. Das Sozialamt muss dem Bedürftigen ein Schonvermögen in Höhe von 2.301,00 € belassen, bzw. auch Gegenstände, die einen hohen ideellen Wert für den Bedürftigen darstellen. Zum Schonvermögen gehören insbesondere alle Dinge des täglichen Lebens, die nicht als Luxusgegenstände anzusehen sind, sowie persönliche Gegenstände, die für den Verpflichteten einen besonderen ideellen Wert haben ( § 88 BSHG).
Der Unterhaltsanspruch wiederum des Bedürftigen gegenüber den Kindern, gilt nur dann, wenn alles Vermögen, auch das Schonvermögen, aufgebraucht wurde. Eine entsprechende eindeutige Rechtsprechung hierzu fehlt. Logischerweise wäre der Unterhaltsanspruch solange ausgeschlossen, solange noch Schonvermögen vorhanden ist. Eine Überleitung also auf das Sozialamt solange gar nicht möglich rein begrifflich.
(Stand Februar 2006)
Unterhaltsrecht

Unterhalt für volljährige Kinder:
Wie lange kann der volljährige Sohn noch Unterhalt beanspruchen ? Müssen die Eltern ihre volljährige Tochter, die zum zweitenmal die Ausbildung abbricht weiter unterstützen ?
Grundsätzlich gilt:
für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern nach dem 18. Geburtstag der Kinder.
1. Solange Kinder noch in der Ausbildung stehen und sich zielstrebig weiterbilden müssen die Eltern zahlen.
2. Kinder, die nach Abschluss der Berufsausbildung bedürftig sind, müssen sich selbst helfen.
Soweit ein Kind bereits eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Zweitausbildung. Dies kann nur dann anders sein, wenn die verschiedenen Ausbildungen in einem Zusammenhang stehen. Beispielsweise nach einer Ausbildung zum Bauzeichner wird ein Architekturstudium aufgenommen. Oder aber ein Ausbildungsweg über Realschule, Lehre, Fachoberschule und Fachhochschule. In diesen Fällen wäre eine Unterhaltspflicht zu bejahen. Zwei Ausbildungsgänge hintereinander nach abgebrochenem oder gescheiterten ersten Ausbildungsgang brauchen die Eltern nur zu finanzieren, wenn das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht entsprechenden Beruf gedrängt worden ist, oder wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht, oder ein Berufswechsel aus Gewissensgründen oder gesundheitlichen Gründen notwendig wird. Die weitestgehende Entscheidung in diesem Bereich stammt vom Oberlandesgericht Hamm, dass im Fall einer abgebrochenen Erstausbildung lediglich ein leichtes Versagen der Tochter bejahte und den Anspruch auf Unterhalt für die Zweitausbildung bestehen liess. Soweit die Tochter die zweite Ausbildung wiederum abbricht, ist keine Unterhaltspflicht mehr gegeben. Dies auch nicht nach der weitgehenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.
Soweit ein volljähriges Kind aber krankheitsbedingt erwerbsunfähig wird, sind die Eltern wieder unterhaltspflichtig. Hier könnte sich aus einer Erkrankung der Tochter etwa eine Unterhaltspflicht herleiten.
Im Hinblick auf einen möglichen Sozialhilferegress gilt, dass Unterhaltsansprüche nach § 91 BSHG automatisch auf die zahlende Sozialbehörde übergehen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein entsprechender Unterhaltsanspruch wirklich noch besteht und auch nicht verwirkt ist.
(Stand Februar 2006)