10 Februar, 2006

Noch mehr Unterhaltsrecht ?

Unterhalt für die Eltern:

Was ist mit den Eltern im Heim, wenn die Rente nicht ausreicht ? Müssen die Kinder bezahlen ?

Es kommt immer öfter vor: So mancher, der gedacht hat, er hätte für das Alter ausreichend vorgesorgt, sieht sich der Situation gegenüber, dass die Rente selbst mit den Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreicht, die Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim zu bestreiten. Befindet sich auch kein verwertbares Vermögen im Eigentum stellt sich die Frage, wer die nicht gedeckten Kosten zu tragen hat.

In diesen Fällen ist das Sozialamt wegen des ungedeckten Bedarfes voll eintrittspflichtig. Sofern allerdings die Eltern im Pflegeheim einen Unterhaltsanspruch gegen die eigenen Kinder haben, kann dieser Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt übergeleitet werden. Verwandte in gerader Linie haften vorrangig für den Unterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung für die Kinder greift dann ein, wenn die Eltern außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.

Die Unterhaltspflicht besteht dann, wenn die Eltern ihr komplettes Vermögen zum eigenen Unterhalt eingesetzt haben. Gegenüber den unterhaltsverpflichteten Kindern besteht kein Anspruch auf ein sogenanntes Schonvermögen.

Im Hinblick auf das Schonvermögen ist die Überleitung des Anspruchs auf das Sozialamt zu diskutieren. Das Sozialamt muss dem Bedürftigen ein Schonvermögen in Höhe von 2.301,00 € belassen, bzw. auch Gegenstände, die einen hohen ideellen Wert für den Bedürftigen darstellen. Zum Schonvermögen gehören insbesondere alle Dinge des täglichen Lebens, die nicht als Luxusgegenstände anzusehen sind, sowie persönliche Gegenstände, die für den Verpflichteten einen besonderen ideellen Wert haben ( § 88 BSHG).

Der Unterhaltsanspruch wiederum des Bedürftigen gegenüber den Kindern, gilt nur dann, wenn alles Vermögen, auch das Schonvermögen, aufgebraucht wurde. Eine entsprechende eindeutige Rechtsprechung hierzu fehlt. Logischerweise wäre der Unterhaltsanspruch solange ausgeschlossen, solange noch Schonvermögen vorhanden ist. Eine Überleitung also auf das Sozialamt solange gar nicht möglich rein begrifflich.

(Stand Februar 2006)