17 April, 2006

Steuern für den Liebling

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird nicht durch die Finanzbehörden, sondern von den Gemeinden erhoben. Die Höhe der Steuer kann jede Gemeinde individuell festlegen. Teilweise sind die aktuellen Hundesteuersatzungen auch im Internet zu finden.

Hundehalter sind zur Anmeldung ihres Tieres bei der Gemeinde verpflichtet. Ausgenommen von der Hundesteuerpflicht ist das Halten von Blindenhunden, Diensthunden, Katastrophenschutzhunden sowie von Hunden für Forst- und Jagdzwecke sowie Hütehunde.

Vorbildlich sind die Städte und Gemeinden die zusätzliche Steuererlasse für Tierheim-Hunde zulassen. So auch die Stadt Kaiserslautern die auf Initiative des Tierheimes Kaiserslautern in ihrer Hundesteuersatzung vom 23.10.2001 folgende Steuerbefreiung aufnahm:

„Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des
Tierschutzvereins Kaiserslautern und Umgebung e. V. übernommen worden
sind. Die Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre, anknüpfend an den Beginn der
Steuerpflicht nach § 7 befristet und wird in einem Haushalt innerhalb von 10
Jahren nur für einen Hund gewährt.“

Die Aufnahmekapazitäten der meisten Tierheime ist erschöpft. Hier bietet schon eine partielle Steuerbefreiung einen Anreiz einem Tierheim-Hund ein neues Zuhause zu geben und die Tierheime zu entlasten. Im Endeffekt auch ein Bonus für die Gemeinde, die für ausgesetzte Tiere und Fundtiere letztendlich verantwortlich ist.


Rechtsanwältin Eva Kreienberg, Kaiserslautern