09 Februar, 2010

Lassen Sie sich nicht aufs Glatteis führen!



Viele Verkehrsunfälle werden ohne Einschaltung des Anwaltes direkt mit dem Versicherer des Schädigers oder ganz einfach als Zusatzservice über die Autowerkstatt abgewickelt. Dabei werden häufig die Konditionen der Haftpflichtversicherer akzeptiert, die schnelles Geld versprechen. Dabei werden ganz schnell dann auch Forderungen weggekürzt, die dem Geschädigten ansich zustünden. "Wer hier am Anwalt spart, hat oft falsch gespart", sagt Rechtsanwalt Felix Kuntz, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Kreienberg & Kuntz in Kaiserslautern, "Auch wer keine Rechtschutzversicherung hat, erhält seine Anwaltskosten in dem Maß des Verschuldens des Unfallgegeners, von dessen Versicherung erstattet". Scheu vor dem Anwalt ist hier also fehl am Platz! Kein Laie kann sich in den Tiefen des Schadenrechtes wirklich auskennen. Im Rahmen der Schadensabwicklung entwickelt sich jeder Verkehrsunfall zum Paragraphen- und Rechtsprechungsdschungel. Zahlreiche Schadenspositionen müssen abgeklärt werden, wie beispielsweise die Frage der Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten oder fiktive Reparaturkosten, Minderwert des Fahrzeugs, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten, Unkostenpauschale, Abschleppkosten, Abmelde- und Anmeldekosten, Standkosten, Reisekosten, Zinskosten, Sachschäden an Kleidung, Transportgut, Benzin, Verdienstausfall, Rente, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten, usw. (die Aufzählung könnte beliebig ergänzt werden!). Hier blickt oft nur der fachlich versierte und juristisch geschulte Unfallabwicklungsscout durch, der die neuste Rechtsprechung quasi als Machete durch den Paragraphendschungel schwingen kann. Wer sich ohne den juristischen Scout in den Wald wagt, kann unter die Räuber kommen. Die für den Laien undurchsichtige Situation wird häufig von dem Schadensmanagement der Versicherungen genutzt, um unberechtigt die Stundenverrechnungssätze für die Reparaturkosten auf Tarife von nicht typengebundenen Werkstätten zu kürzen oder die Mehrwertsteuer abzuziehen. Häufig wird versucht über den Ansatz eines überhöhten Restwertes des Unfallwagens, die Schadenersatzhöhe zu drosseln. "Gerne übersehen wird auch im Rahmen von Personenschäden der sogenannte Haushaltsführungsschaden", sagt Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer aus der Rechtsanwaltskanzlei Kreienberg & Kuntz in Kaiserslautern. "Der Geschädigte, der im Haushalt nicht mehr oder nicht mehr so tätig sein kann, hat Anspruch auf Entschädigungsleistungen", erklärt Alexandra Denzer. "Das gilt selbstverständlich auch für die Herren der Schöpfung, denn welcher Mann trägt nicht wenigstens täglich den Müll hinaus und kehrt die Straße", sagt die Rechtsfachwirtin mit verschmitztem Lächeln. Beim Haushaltsführungsschaden gibt es in dem Umfange, wie der Haushalt nicht geführt werden konnte, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig sind bzw. gewesen sind, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Verletzte den Haushalt trotz der Einschränkung dennoch führt. In diesem Falle, wie auch in dem Falle, dass der Haushalt durch Dritte unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen. "Auch wenn sich manche gegenerische Haftpflichtversicherung als Abwicklungspartner geriert, sollte man nie übersehen, dass die Versicherung des Gegners niemals die Interessen des Geschädigten vertritt, sondern eigene Interessen", warnt Rechtsanwalt Felix Kuntz. Mehr Infos zu dem Thema und weiteren Fragen wie Abschläge "Neu für Alt", reparatur durch Markenwerkstatt, freie Sachverständigenwahl usw. finden Sie auf http://www.rechtsanwaelte-k-k.de/.