Ein Märchen aus Österreich
„Es war einmal in Österreich in Klagenfurt am Wörtersee, da bemühte sich eine freundliche Dame um den Verkauf ihrer riesigen 400 m² großen Traumvilla. Doch oh Graus die Kaufinteressenten waren nicht bereit, den geschätzten Wert von über 800.000 € zu bezahlen. Da ward die freundliche Dame gar traurig. Doch kam eine gute Fee in Gestalt ihrer Tochter daher und hatte die Idee, die wohl schon im fernen Großbritannien gefruchtet hatte, ein Gewinnspiel zu veranstalten, um die Traumvilla gewinnbringend unter das Volk zu bekommen. Schnell waren die Bedingungen erdacht, so sollten 9.999 Lose zum Preis von jeweils 99,- € für die Traumvilla angeboten werden. Die Verlosung sollte zum 05.05.2009 erfolgen. Sollten bis zum 05.05.2009 die Lose nicht alle verkauft sein, dann würde die Veranstaltung gefahrlos für die freundliche Dame rück abgewickelt werden. Die bezahlten Lose sollten mit jeweils 80,-€ zurückgezahlt werden, 19,- € pro Los wollte die Dame als Gebühr für den Aufwand einbehalten. Genial, denn für das einst unbeliebte Objekt, hatten sich schon nach kurzer Zeit 8000 Loskäufer gefunden und damit war schon fast der geschätzte Wert erreicht. So wurden sowohl die die freundliche Dame aus Österreich als auch der Gewinner der Villa reich und glücklich. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute.“
Eine geniale Idee?
Eine geniale Idee die beiden Seiten, dem Gewinnspielanbieter und dem Teilnehmer nutzt ?
Na klar die Immobilienbesitzerin erreicht so einen Preis der noch über dem geschätzten Wert des Objektes liegt und die Teilnehmer haben eine Superchance von 1 : 9.999 die Traumvilla zu bekommen. Wer regelmäßig Lotto spielt, weiß, dass die Chancen da wesentlich schlechter stehen.
In Österreich ist bislang niemand eingeschritten - die Sache scheint legal zu sein, weil es um eine einmalige Sache geht und die freundliche Dame nicht gewerblich tätig ist – ein mulmiges Gefühl im Bauch bleibt.
Geht das auch in Deutschland?
Wäre dieses Märchen von der Traumvilla auch ein ideales Verkaufsinstrument für deutsche Immobilieneigentümer. Ließe sich so der laue Immobilienmarkt beflügeln und würde dies nicht den Immobilienbesitzern erstaunliche Erträge ermöglichen....?
In Deutschland kann dieses Märchen nicht stattfinden. Vielmehr würde aus diesem Märchen sogar ein regelrechter Alptraum.
In Deutschland wird das Märchen gehindert durch die § 284 ff. StGB, und den Glücksspielstaatsvertrag.
Die Vorschriften §§ 284 ff. StGB stellen den Betrieb und die Bewerbung von kostenpflichtigen Glückspielen und Lotterien unter Strafe, wenn keine entsprechende Erlaubnis vorliegt.
Der Glücksspielstaatsvertrag regelt grundsätzlich wann ein Glücksspiel oder eine Lotterie eine Erlaubnis erhält. Die genauere Umsetzung erfolgt dann jeweils auf Landesebene durch Ausführungsgesetze. Es besteht ein staatliches Glücksspiel-Monopol! Das heißt private Personen können grundsätzlich keine kostenpflichtigen Glücks- oder Gewinnspiele veranstalten. Genehmigungen können unter ganz engen Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks im Vordergrund der Veranstaltung steht und der Reinertrag aus dem Gewinnspiel gemeinnützigen Zwecken zukommt.
Warum denn das?
Der Staat verfolgt mit seinen Gesetzen und insbesondere mit dem Staatsvertrag folgende Ziele:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
Gewinnspiel/Glücksspiel oder Preisausschreiben?
Wie wäre nun das Projekt der Dame aus Österreich in unseren Landen einzustufen?
Könnte es ein Preisausschreiben sein?
Juristisch wird das Preisausschreiben in § 661 BGB vorausgesetzt. Juristen verstehen anders als Laien unter einem Preisausschreiben eher eine Ausschreibung auf höchster Stufe, also die Auslobung eines Preises für überragende wissenschaftliche, künstlerische oder sportliche Leistungen. Die Betonung liegt auf Leistungen. Es muss eine wirkliche Leistung erbracht werden, die dann prämiert wird. Z.B. der Architektenwettbewerb bei dem der beste Entwurf prämiert wird.
Sind die Bedingungen von jedermann ohne weiteres zu erfüllen, wird also keine besondere spezifische leistung verlangt, so liegt ein Preisausschreiben im Sinne des § 661 BGB nicht vor, sondern ein Gewinnspiel. Das Ausfüllen und Absenden eines Teilnehmerscheins genügt als Leistung nicht.
Auch die Beantwortung hahnebüchener Fragen stellt keine besondere Leistung dar.
Also das Projekt könnte eine Gewinnspiel bzw. ein Glückspiel sein?
Nach § 3 des Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und den Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Eine Lotterie ist eine besondere Glücksspielform, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können spricht man von einer Ausspielung. Der wesentliche Unterschied zum einfachen Glücksspiel ist darin zu sehen, dass die Lotterie das Vorliegen eines Spielplans voraussetzt, der vom Veranstalter einseitig vorgegeben wird und nach dem sich die Beteiligten zu richten haben. Dieser Spielplan regelt den Spielbetrieb im Allgemeinen und gibt die Teilnahme-Bedingungen an. Dieser Spielplan regelt die Beteiligung an den ausgesetzten Gewinnen und die Gewinnermittlung.
Wir erkennen messerschaft, es handelt sich hierbei um ein öffentliches Gewinnspiel besonderer Art, nämlich eine Lotterie in Form einer Ausspielung.
Der Alptraum
Eine Erlaubnis dürfte es für diese Ausspielung nicht geben, da hier keine gemeinnützigen Zwecken im Vordergrund für die Ausspielung stehen.
Wird das Projekt dann doch aufgezogen trifft einen der Hammmer des Gesetzes nämlich § 287 StGB, die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach den Ausführungsgesetzen der Länder handelt man auch ohne die Erlaubnis ordnungswidrig und kann mit Geldbußen von bis zu 500.000,00 € rechnen.
Mit den weiteren Fragen, ob die Vorsehung der gefahrlosen Rückabwicklung in den Spielbedingungen und insbesondere der Einbehalt der 19,00 € pro Los sittenwidrig und damit unwirksam sind und was denn mit der Grunderwerbsteuer von 3,5 % und den Umschreibekosten bei Notar und Grundbuchamt ist, ob diese sich für den Gewinner der Villa nur aus 99,00 € errechnen, kommt man dann gar nicht mehr.
Schade, oder?
Wenn man aus Sicht des heeren Ziels die Spielsucht einzudämmen schaut, wohl nicht, denn derartige Ausspielungen sind geeignet ein erhöhtes Suchtpotential zu fördern und bislang von derartigen Ambitionen unbeleckte Kreise in ihren Bann zu ziehen.
Kaiserslautern 12.12.2008 Eva Kreienberg, Rechtsanwältin
12 Dezember, 2008
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