Viele Verkehrsunfälle werden ohne Einschaltung des Anwaltes direkt mit dem Versicherer des Schädigers oder ganz einfach als Zusatzservice über die Autowerkstatt abgewickelt. Dabei werden häufig die Konditionen der Haftpflichtversicherer akzeptiert, die schnelles Geld versprechen. Dabei werden ganz schnell dann auch Forderungen weggekürzt, die dem Geschädigten ansich zustünden. "Wer hier am Anwalt spart, hat oft falsch gespart", sagt Rechtsanwalt Felix Kuntz, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Kreienberg & Kuntz in Kaiserslautern, "Auch wer keine Rechtschutzversicherung hat, erhält seine Anwaltskosten in dem Maß des Verschuldens des Unfallgegeners, von dessen Versicherung erstattet". Scheu vor dem Anwalt ist hier also fehl am Platz! Kein Laie kann sich in den Tiefen des Schadenrechtes wirklich auskennen. Im Rahmen der Schadensabwicklung entwickelt sich jeder Verkehrsunfall zum Paragraphen- und Rechtsprechungsdschungel. Zahlreiche Schadenspositionen müssen abgeklärt werden, wie beispielsweise die Frage der Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten oder fiktive Reparaturkosten, Minderwert des Fahrzeugs, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten, Unkostenpauschale, Abschleppkosten, Abmelde- und Anmeldekosten, Standkosten, Reisekosten, Zinskosten, Sachschäden an Kleidung, Transportgut, Benzin, Verdienstausfall, Rente, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten, usw. (die Aufzählung könnte beliebig ergänzt werden!). Hier blickt oft nur der fachlich versierte und juristisch geschulte Unfallabwicklungsscout durch, der die neuste Rechtsprechung quasi als Machete durch den Paragraphendschungel schwingen kann. Wer sich ohne den juristischen Scout in den Wald wagt, kann unter die Räuber kommen. Die für den Laien undurchsichtige Situation wird häufig von dem Schadensmanagement der Versicherungen genutzt, um unberechtigt die Stundenverrechnungssätze für die Reparaturkosten auf Tarife von nicht typengebundenen Werkstätten zu kürzen oder die Mehrwertsteuer abzuziehen. Häufig wird versucht über den Ansatz eines überhöhten Restwertes des Unfallwagens, die Schadenersatzhöhe zu drosseln. "Gerne übersehen wird auch im Rahmen von Personenschäden der sogenannte Haushaltsführungsschaden", sagt Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer aus der Rechtsanwaltskanzlei Kreienberg & Kuntz in Kaiserslautern. "Der Geschädigte, der im Haushalt nicht mehr oder nicht mehr so tätig sein kann, hat Anspruch auf Entschädigungsleistungen", erklärt Alexandra Denzer. "Das gilt selbstverständlich auch für die Herren der Schöpfung, denn welcher Mann trägt nicht wenigstens täglich den Müll hinaus und kehrt die Straße", sagt die Rechtsfachwirtin mit verschmitztem Lächeln. Beim Haushaltsführungsschaden gibt es in dem Umfange, wie der Haushalt nicht geführt werden konnte, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig sind bzw. gewesen sind, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Verletzte den Haushalt trotz der Einschränkung dennoch führt. In diesem Falle, wie auch in dem Falle, dass der Haushalt durch Dritte unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen. "Auch wenn sich manche gegenerische Haftpflichtversicherung als Abwicklungspartner geriert, sollte man nie übersehen, dass die Versicherung des Gegners niemals die Interessen des Geschädigten vertritt, sondern eigene Interessen", warnt Rechtsanwalt Felix Kuntz. Mehr Infos zu dem Thema und weiteren Fragen wie Abschläge "Neu für Alt", reparatur durch Markenwerkstatt, freie Sachverständigenwahl usw. finden Sie auf http://www.rechtsanwaelte-k-k.de/.
09 Februar, 2010
12 Dezember, 2008
Die Traumvilla für 99.- € - Gibt es sowas?
Ein Märchen aus Österreich
„Es war einmal in Österreich in Klagenfurt am Wörtersee, da bemühte sich eine freundliche Dame um den Verkauf ihrer riesigen 400 m² großen Traumvilla. Doch oh Graus die Kaufinteressenten waren nicht bereit, den geschätzten Wert von über 800.000 € zu bezahlen. Da ward die freundliche Dame gar traurig. Doch kam eine gute Fee in Gestalt ihrer Tochter daher und hatte die Idee, die wohl schon im fernen Großbritannien gefruchtet hatte, ein Gewinnspiel zu veranstalten, um die Traumvilla gewinnbringend unter das Volk zu bekommen. Schnell waren die Bedingungen erdacht, so sollten 9.999 Lose zum Preis von jeweils 99,- € für die Traumvilla angeboten werden. Die Verlosung sollte zum 05.05.2009 erfolgen. Sollten bis zum 05.05.2009 die Lose nicht alle verkauft sein, dann würde die Veranstaltung gefahrlos für die freundliche Dame rück abgewickelt werden. Die bezahlten Lose sollten mit jeweils 80,-€ zurückgezahlt werden, 19,- € pro Los wollte die Dame als Gebühr für den Aufwand einbehalten. Genial, denn für das einst unbeliebte Objekt, hatten sich schon nach kurzer Zeit 8000 Loskäufer gefunden und damit war schon fast der geschätzte Wert erreicht. So wurden sowohl die die freundliche Dame aus Österreich als auch der Gewinner der Villa reich und glücklich. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute.“
Eine geniale Idee?
Eine geniale Idee die beiden Seiten, dem Gewinnspielanbieter und dem Teilnehmer nutzt ?
Na klar die Immobilienbesitzerin erreicht so einen Preis der noch über dem geschätzten Wert des Objektes liegt und die Teilnehmer haben eine Superchance von 1 : 9.999 die Traumvilla zu bekommen. Wer regelmäßig Lotto spielt, weiß, dass die Chancen da wesentlich schlechter stehen.
In Österreich ist bislang niemand eingeschritten - die Sache scheint legal zu sein, weil es um eine einmalige Sache geht und die freundliche Dame nicht gewerblich tätig ist – ein mulmiges Gefühl im Bauch bleibt.
Geht das auch in Deutschland?
Wäre dieses Märchen von der Traumvilla auch ein ideales Verkaufsinstrument für deutsche Immobilieneigentümer. Ließe sich so der laue Immobilienmarkt beflügeln und würde dies nicht den Immobilienbesitzern erstaunliche Erträge ermöglichen....?
In Deutschland kann dieses Märchen nicht stattfinden. Vielmehr würde aus diesem Märchen sogar ein regelrechter Alptraum.
In Deutschland wird das Märchen gehindert durch die § 284 ff. StGB, und den Glücksspielstaatsvertrag.
Die Vorschriften §§ 284 ff. StGB stellen den Betrieb und die Bewerbung von kostenpflichtigen Glückspielen und Lotterien unter Strafe, wenn keine entsprechende Erlaubnis vorliegt.
Der Glücksspielstaatsvertrag regelt grundsätzlich wann ein Glücksspiel oder eine Lotterie eine Erlaubnis erhält. Die genauere Umsetzung erfolgt dann jeweils auf Landesebene durch Ausführungsgesetze. Es besteht ein staatliches Glücksspiel-Monopol! Das heißt private Personen können grundsätzlich keine kostenpflichtigen Glücks- oder Gewinnspiele veranstalten. Genehmigungen können unter ganz engen Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks im Vordergrund der Veranstaltung steht und der Reinertrag aus dem Gewinnspiel gemeinnützigen Zwecken zukommt.
Warum denn das?
Der Staat verfolgt mit seinen Gesetzen und insbesondere mit dem Staatsvertrag folgende Ziele:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
Gewinnspiel/Glücksspiel oder Preisausschreiben?
Wie wäre nun das Projekt der Dame aus Österreich in unseren Landen einzustufen?
Könnte es ein Preisausschreiben sein?
Juristisch wird das Preisausschreiben in § 661 BGB vorausgesetzt. Juristen verstehen anders als Laien unter einem Preisausschreiben eher eine Ausschreibung auf höchster Stufe, also die Auslobung eines Preises für überragende wissenschaftliche, künstlerische oder sportliche Leistungen. Die Betonung liegt auf Leistungen. Es muss eine wirkliche Leistung erbracht werden, die dann prämiert wird. Z.B. der Architektenwettbewerb bei dem der beste Entwurf prämiert wird.
Sind die Bedingungen von jedermann ohne weiteres zu erfüllen, wird also keine besondere spezifische leistung verlangt, so liegt ein Preisausschreiben im Sinne des § 661 BGB nicht vor, sondern ein Gewinnspiel. Das Ausfüllen und Absenden eines Teilnehmerscheins genügt als Leistung nicht.
Auch die Beantwortung hahnebüchener Fragen stellt keine besondere Leistung dar.
Also das Projekt könnte eine Gewinnspiel bzw. ein Glückspiel sein?
Nach § 3 des Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und den Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Eine Lotterie ist eine besondere Glücksspielform, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können spricht man von einer Ausspielung. Der wesentliche Unterschied zum einfachen Glücksspiel ist darin zu sehen, dass die Lotterie das Vorliegen eines Spielplans voraussetzt, der vom Veranstalter einseitig vorgegeben wird und nach dem sich die Beteiligten zu richten haben. Dieser Spielplan regelt den Spielbetrieb im Allgemeinen und gibt die Teilnahme-Bedingungen an. Dieser Spielplan regelt die Beteiligung an den ausgesetzten Gewinnen und die Gewinnermittlung.
Wir erkennen messerschaft, es handelt sich hierbei um ein öffentliches Gewinnspiel besonderer Art, nämlich eine Lotterie in Form einer Ausspielung.
Der Alptraum
Eine Erlaubnis dürfte es für diese Ausspielung nicht geben, da hier keine gemeinnützigen Zwecken im Vordergrund für die Ausspielung stehen.
Wird das Projekt dann doch aufgezogen trifft einen der Hammmer des Gesetzes nämlich § 287 StGB, die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach den Ausführungsgesetzen der Länder handelt man auch ohne die Erlaubnis ordnungswidrig und kann mit Geldbußen von bis zu 500.000,00 € rechnen.
Mit den weiteren Fragen, ob die Vorsehung der gefahrlosen Rückabwicklung in den Spielbedingungen und insbesondere der Einbehalt der 19,00 € pro Los sittenwidrig und damit unwirksam sind und was denn mit der Grunderwerbsteuer von 3,5 % und den Umschreibekosten bei Notar und Grundbuchamt ist, ob diese sich für den Gewinner der Villa nur aus 99,00 € errechnen, kommt man dann gar nicht mehr.
Schade, oder?
Wenn man aus Sicht des heeren Ziels die Spielsucht einzudämmen schaut, wohl nicht, denn derartige Ausspielungen sind geeignet ein erhöhtes Suchtpotential zu fördern und bislang von derartigen Ambitionen unbeleckte Kreise in ihren Bann zu ziehen.
Kaiserslautern 12.12.2008 Eva Kreienberg, Rechtsanwältin
„Es war einmal in Österreich in Klagenfurt am Wörtersee, da bemühte sich eine freundliche Dame um den Verkauf ihrer riesigen 400 m² großen Traumvilla. Doch oh Graus die Kaufinteressenten waren nicht bereit, den geschätzten Wert von über 800.000 € zu bezahlen. Da ward die freundliche Dame gar traurig. Doch kam eine gute Fee in Gestalt ihrer Tochter daher und hatte die Idee, die wohl schon im fernen Großbritannien gefruchtet hatte, ein Gewinnspiel zu veranstalten, um die Traumvilla gewinnbringend unter das Volk zu bekommen. Schnell waren die Bedingungen erdacht, so sollten 9.999 Lose zum Preis von jeweils 99,- € für die Traumvilla angeboten werden. Die Verlosung sollte zum 05.05.2009 erfolgen. Sollten bis zum 05.05.2009 die Lose nicht alle verkauft sein, dann würde die Veranstaltung gefahrlos für die freundliche Dame rück abgewickelt werden. Die bezahlten Lose sollten mit jeweils 80,-€ zurückgezahlt werden, 19,- € pro Los wollte die Dame als Gebühr für den Aufwand einbehalten. Genial, denn für das einst unbeliebte Objekt, hatten sich schon nach kurzer Zeit 8000 Loskäufer gefunden und damit war schon fast der geschätzte Wert erreicht. So wurden sowohl die die freundliche Dame aus Österreich als auch der Gewinner der Villa reich und glücklich. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute.“
Eine geniale Idee?
Eine geniale Idee die beiden Seiten, dem Gewinnspielanbieter und dem Teilnehmer nutzt ?
Na klar die Immobilienbesitzerin erreicht so einen Preis der noch über dem geschätzten Wert des Objektes liegt und die Teilnehmer haben eine Superchance von 1 : 9.999 die Traumvilla zu bekommen. Wer regelmäßig Lotto spielt, weiß, dass die Chancen da wesentlich schlechter stehen.
In Österreich ist bislang niemand eingeschritten - die Sache scheint legal zu sein, weil es um eine einmalige Sache geht und die freundliche Dame nicht gewerblich tätig ist – ein mulmiges Gefühl im Bauch bleibt.
Geht das auch in Deutschland?
Wäre dieses Märchen von der Traumvilla auch ein ideales Verkaufsinstrument für deutsche Immobilieneigentümer. Ließe sich so der laue Immobilienmarkt beflügeln und würde dies nicht den Immobilienbesitzern erstaunliche Erträge ermöglichen....?
In Deutschland kann dieses Märchen nicht stattfinden. Vielmehr würde aus diesem Märchen sogar ein regelrechter Alptraum.
In Deutschland wird das Märchen gehindert durch die § 284 ff. StGB, und den Glücksspielstaatsvertrag.
Die Vorschriften §§ 284 ff. StGB stellen den Betrieb und die Bewerbung von kostenpflichtigen Glückspielen und Lotterien unter Strafe, wenn keine entsprechende Erlaubnis vorliegt.
Der Glücksspielstaatsvertrag regelt grundsätzlich wann ein Glücksspiel oder eine Lotterie eine Erlaubnis erhält. Die genauere Umsetzung erfolgt dann jeweils auf Landesebene durch Ausführungsgesetze. Es besteht ein staatliches Glücksspiel-Monopol! Das heißt private Personen können grundsätzlich keine kostenpflichtigen Glücks- oder Gewinnspiele veranstalten. Genehmigungen können unter ganz engen Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks im Vordergrund der Veranstaltung steht und der Reinertrag aus dem Gewinnspiel gemeinnützigen Zwecken zukommt.
Warum denn das?
Der Staat verfolgt mit seinen Gesetzen und insbesondere mit dem Staatsvertrag folgende Ziele:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
Gewinnspiel/Glücksspiel oder Preisausschreiben?
Wie wäre nun das Projekt der Dame aus Österreich in unseren Landen einzustufen?
Könnte es ein Preisausschreiben sein?
Juristisch wird das Preisausschreiben in § 661 BGB vorausgesetzt. Juristen verstehen anders als Laien unter einem Preisausschreiben eher eine Ausschreibung auf höchster Stufe, also die Auslobung eines Preises für überragende wissenschaftliche, künstlerische oder sportliche Leistungen. Die Betonung liegt auf Leistungen. Es muss eine wirkliche Leistung erbracht werden, die dann prämiert wird. Z.B. der Architektenwettbewerb bei dem der beste Entwurf prämiert wird.
Sind die Bedingungen von jedermann ohne weiteres zu erfüllen, wird also keine besondere spezifische leistung verlangt, so liegt ein Preisausschreiben im Sinne des § 661 BGB nicht vor, sondern ein Gewinnspiel. Das Ausfüllen und Absenden eines Teilnehmerscheins genügt als Leistung nicht.
Auch die Beantwortung hahnebüchener Fragen stellt keine besondere Leistung dar.
Also das Projekt könnte eine Gewinnspiel bzw. ein Glückspiel sein?
Nach § 3 des Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und den Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Eine Lotterie ist eine besondere Glücksspielform, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können spricht man von einer Ausspielung. Der wesentliche Unterschied zum einfachen Glücksspiel ist darin zu sehen, dass die Lotterie das Vorliegen eines Spielplans voraussetzt, der vom Veranstalter einseitig vorgegeben wird und nach dem sich die Beteiligten zu richten haben. Dieser Spielplan regelt den Spielbetrieb im Allgemeinen und gibt die Teilnahme-Bedingungen an. Dieser Spielplan regelt die Beteiligung an den ausgesetzten Gewinnen und die Gewinnermittlung.
Wir erkennen messerschaft, es handelt sich hierbei um ein öffentliches Gewinnspiel besonderer Art, nämlich eine Lotterie in Form einer Ausspielung.
Der Alptraum
Eine Erlaubnis dürfte es für diese Ausspielung nicht geben, da hier keine gemeinnützigen Zwecken im Vordergrund für die Ausspielung stehen.
Wird das Projekt dann doch aufgezogen trifft einen der Hammmer des Gesetzes nämlich § 287 StGB, die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach den Ausführungsgesetzen der Länder handelt man auch ohne die Erlaubnis ordnungswidrig und kann mit Geldbußen von bis zu 500.000,00 € rechnen.
Mit den weiteren Fragen, ob die Vorsehung der gefahrlosen Rückabwicklung in den Spielbedingungen und insbesondere der Einbehalt der 19,00 € pro Los sittenwidrig und damit unwirksam sind und was denn mit der Grunderwerbsteuer von 3,5 % und den Umschreibekosten bei Notar und Grundbuchamt ist, ob diese sich für den Gewinner der Villa nur aus 99,00 € errechnen, kommt man dann gar nicht mehr.
Schade, oder?
Wenn man aus Sicht des heeren Ziels die Spielsucht einzudämmen schaut, wohl nicht, denn derartige Ausspielungen sind geeignet ein erhöhtes Suchtpotential zu fördern und bislang von derartigen Ambitionen unbeleckte Kreise in ihren Bann zu ziehen.
Kaiserslautern 12.12.2008 Eva Kreienberg, Rechtsanwältin
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Villa für 99 €
07 Oktober, 2007
Mediamit
Hinweis auf die anstehenden Vortragsveranstaltungen auf der Mediamit der IT Messe für die Pfalz
Anzeige gestaltet von Rainer Dietrich
24 Februar, 2007
Fußballtickets über Ebay – kann man das als Verein verhindern?
Anlass das begehrte DFB-Pokalspiel FK 03 Pirmasens gegen Werder Bremen am 11.08.2006. Einige hatten im Vorfeld beim FK Pirmasens Karten zum Preis von 11 € bis 15 € ergattern können und diese dann mangels Zeit (?!) über Ebay wieder zum Verkauf angeboten. Dort schnellten kurz vor dem Spiel die Preise für die Karten bis auf 70 €. Das böse Erwachen kam für manchen der Verkäufer, weil häufig der FK Pirmasens selbst das höchste Gebot abgab, dann aber eine Rückgabe der Karte ohne Bezahlung verlangte, unter Hinweis auf die rückseitig auf den Karten aufgedruckten Bedingungen.
Dort hieß es nämlich unter Ziffer 8.:
„Jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets insbesondere zu erhöhten Preisen ist verboten. Dies gilt auch für Versteigerungen jeglicher Art, insbesondere bei Internetauktionshäusern. Gleiches gilt für die Weitergabe der Tickets an Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem FK 03 Pirmasens e.V. eine Vertragsstrafe von 2.500.- EUR. Des Weiteren behält sich der Veranstalter den Ausspruch des Hausverbotes und Ausschluss von weiteren Kartenverkäufen sowie die Erstattung einer Strafanzeige vor.“
Viele zeigten sich ertappt und reumütig. Man hätte den Aufdruck auf der Rückseite nicht gelesen. Andere waren wütend und verärgert. Der Ärger kochte so hoch, dass am 07.09.2006 der Südwest Rundfunk ausführlich den ganzen Tag über diesen Eklat berichtete.
Wie ist die Sache zu beurteilen?
Darf man sein Ticket über Ebay verkaufen oder nicht?
Sind die Bedingungen auf der Rückseite wirksam?
Wie schnell kann ein Fußballticket richtig teuer werden?
Grundsätzlich ist die Abtretung eines rechtmäßig erhaltenen Rechtes an Dritte nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch gegen ein höheres Entgelt ohne weiteres zulässig.
Von den Fußballvereinen wird jedoch begonnen, den Weiterverkauf von Eintrittskarten zu unterbinden.
Gerade im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 ist die Diskussion zur Übertragbarkeit von Eintrittskarten sehr aktuell geworden.
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h. die Vereine können ihre Teilnahmebedingungen vorgeben. Der Käufer von Eintrittskarten erklärt sich grundsätzlich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereine bei Kauf der Tickets einverstanden, auch wenn er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meistens gar nicht gelesen hat.
So findet man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen, dass eine Übertragung nur aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten jedoch nur dann ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht gegen das AGB-Recht verstoßen. Insoweit dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den anderen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und dürfen auch nicht überraschend sein.
Im Hinblick auf Eintrittskarten kann man es als verkehrsüblich betrachten, dass man die Karten, wenn man verhindert ist, auch frei an jemand anderen verschenken oder verkaufen kann. Insoweit ist ein Abtretungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sehr kritisch anzusehen.
Als sachliche Gründe werden zum einen von den Vereinen eingewandt, dass zum einen keine Karten an Hooligans gegeben werden dürfen und auch dass der Schwarzmarkthandel verhindert werden soll.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 03.02.2005 entschieden, dass ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des HSV verankertes Abtretungsverbot für Käufer, die die Karte mit dem Ziel, Tickets planmäßig und gewerblich weiterzuverkaufen, gerechtfertigt ist.
Privilegiert wurde nach den Bedingungen des HSV danach der private Fußballfan, der seine Karte bei Verhinderung, Krankheit oder Sonstigem weiterverkaufen wollte.
Bei diesem Urteil wurde aber auch klar, dass gerade für Abtretungs- und Übertragungsverbote sehr strenge Anforderungen gestellt werden müssen, da durch derartige Verbote die Verkehrsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes zu Lasten eines Vertragspartners stark eingeschränkt wird.
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 03.04.2006 beschäftigt sich mit der Frage, ob zwei über „ebay“ erworbene WM-Eintrittskarten auf die „ebay“-Käufer umzuschreiben waren. Hier hat das Amtsgericht wieder den beiden Fußballfans Recht gegeben.
Weder handelte es sich bei den beiden Käufern um Fußballhooligans, noch war das Interesse des Vereines, dass die Tickets nicht zu Spekulationsobjekten werden, höher anzusetzen als das Interesse der Ticketinhaber, die ein einmal erstandenes Ticket weiter veräußern wollen. So können Terminkollisionen auftreten, der Inhaber kann erkranken oder sonst verhindert sein, er kann durch ein Gewinnspiel weitere bessere Karten gewinnen oder infolge eines finanziellen Engpasses das Geld dringend benötigen oder einfach das Interesse an seinem Spiel verlieren.
Durch ein Abtretungsverbot hier eine faktische Rechtlosigkeit des Kunden für den Fall einer wie auch immer gearteten Verhinderung zu schaffen, ist auch mit der Bekämpfung des Schwarzmarktes nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt/Main nicht zu rechtfertigen. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, die WM-Tickets zum Achtfachen des Ausgabepreises den Inhaber wechselten, ist dies kein Grund, die Übertragbarkeit zu versagen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen helfen darüber hinweg. Allein ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sachliche Gründe genügen, um den Weiterverkauf zu untersagen, ist nicht transparent genug und entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben. Solche Bedingungen sind unwirksam.
Nach unserer Ansicht ist in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu unterscheiden, dass ein sorgfältig formuliertes Abtretungsverbot für den Fall eines gewerblichen oder kommerziellen Weitervertriebs der Karten zulässig sein sollte.
Anders jedoch ist es bei privaten Ticketkäufern. Diesen muss die Möglichkeit eingeräumt sein, das Ticket bei Verhinderung weiterzuverkaufen, auch über Ebay und auch zu Preisen die weit über dem ursprünglichen Ticketpreis liegen.
Weiter müssen auch Bedingungen einhaltbar sein. Wie soll der private Ticketkäufer erkennen ob er an die Karte an einen Hooligan verkauft. Dem Ticketkäufer eine Bürde aufzuerlegen, die nicht einmal die Vereine lückenlos erfüllen können ist als Geschäftsbedingung nicht durchsetzbar. Auch eine Vertragsstrafe von 2.500 € und Hausverbot ohne weitere Unterscheidung dürfte ebenfalls äußert kritisch sein.
Wer unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, läuft auch Gefahr selbst kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder sich einer Unterlassungsklage auszusetzen. Dieses Risiko müssen auch die Vereine stets bedenken.
Dort hieß es nämlich unter Ziffer 8.:
„Jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets insbesondere zu erhöhten Preisen ist verboten. Dies gilt auch für Versteigerungen jeglicher Art, insbesondere bei Internetauktionshäusern. Gleiches gilt für die Weitergabe der Tickets an Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem FK 03 Pirmasens e.V. eine Vertragsstrafe von 2.500.- EUR. Des Weiteren behält sich der Veranstalter den Ausspruch des Hausverbotes und Ausschluss von weiteren Kartenverkäufen sowie die Erstattung einer Strafanzeige vor.“
Viele zeigten sich ertappt und reumütig. Man hätte den Aufdruck auf der Rückseite nicht gelesen. Andere waren wütend und verärgert. Der Ärger kochte so hoch, dass am 07.09.2006 der Südwest Rundfunk ausführlich den ganzen Tag über diesen Eklat berichtete.
Wie ist die Sache zu beurteilen?
Darf man sein Ticket über Ebay verkaufen oder nicht?
Sind die Bedingungen auf der Rückseite wirksam?
Wie schnell kann ein Fußballticket richtig teuer werden?
Grundsätzlich ist die Abtretung eines rechtmäßig erhaltenen Rechtes an Dritte nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch gegen ein höheres Entgelt ohne weiteres zulässig.
Von den Fußballvereinen wird jedoch begonnen, den Weiterverkauf von Eintrittskarten zu unterbinden.
Gerade im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 ist die Diskussion zur Übertragbarkeit von Eintrittskarten sehr aktuell geworden.
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h. die Vereine können ihre Teilnahmebedingungen vorgeben. Der Käufer von Eintrittskarten erklärt sich grundsätzlich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereine bei Kauf der Tickets einverstanden, auch wenn er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meistens gar nicht gelesen hat.
So findet man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen, dass eine Übertragung nur aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten jedoch nur dann ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht gegen das AGB-Recht verstoßen. Insoweit dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den anderen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und dürfen auch nicht überraschend sein.
Im Hinblick auf Eintrittskarten kann man es als verkehrsüblich betrachten, dass man die Karten, wenn man verhindert ist, auch frei an jemand anderen verschenken oder verkaufen kann. Insoweit ist ein Abtretungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sehr kritisch anzusehen.
Als sachliche Gründe werden zum einen von den Vereinen eingewandt, dass zum einen keine Karten an Hooligans gegeben werden dürfen und auch dass der Schwarzmarkthandel verhindert werden soll.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 03.02.2005 entschieden, dass ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des HSV verankertes Abtretungsverbot für Käufer, die die Karte mit dem Ziel, Tickets planmäßig und gewerblich weiterzuverkaufen, gerechtfertigt ist.
Privilegiert wurde nach den Bedingungen des HSV danach der private Fußballfan, der seine Karte bei Verhinderung, Krankheit oder Sonstigem weiterverkaufen wollte.
Bei diesem Urteil wurde aber auch klar, dass gerade für Abtretungs- und Übertragungsverbote sehr strenge Anforderungen gestellt werden müssen, da durch derartige Verbote die Verkehrsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes zu Lasten eines Vertragspartners stark eingeschränkt wird.
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 03.04.2006 beschäftigt sich mit der Frage, ob zwei über „ebay“ erworbene WM-Eintrittskarten auf die „ebay“-Käufer umzuschreiben waren. Hier hat das Amtsgericht wieder den beiden Fußballfans Recht gegeben.
Weder handelte es sich bei den beiden Käufern um Fußballhooligans, noch war das Interesse des Vereines, dass die Tickets nicht zu Spekulationsobjekten werden, höher anzusetzen als das Interesse der Ticketinhaber, die ein einmal erstandenes Ticket weiter veräußern wollen. So können Terminkollisionen auftreten, der Inhaber kann erkranken oder sonst verhindert sein, er kann durch ein Gewinnspiel weitere bessere Karten gewinnen oder infolge eines finanziellen Engpasses das Geld dringend benötigen oder einfach das Interesse an seinem Spiel verlieren.
Durch ein Abtretungsverbot hier eine faktische Rechtlosigkeit des Kunden für den Fall einer wie auch immer gearteten Verhinderung zu schaffen, ist auch mit der Bekämpfung des Schwarzmarktes nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt/Main nicht zu rechtfertigen. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, die WM-Tickets zum Achtfachen des Ausgabepreises den Inhaber wechselten, ist dies kein Grund, die Übertragbarkeit zu versagen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen helfen darüber hinweg. Allein ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sachliche Gründe genügen, um den Weiterverkauf zu untersagen, ist nicht transparent genug und entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben. Solche Bedingungen sind unwirksam.
Nach unserer Ansicht ist in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu unterscheiden, dass ein sorgfältig formuliertes Abtretungsverbot für den Fall eines gewerblichen oder kommerziellen Weitervertriebs der Karten zulässig sein sollte.
Anders jedoch ist es bei privaten Ticketkäufern. Diesen muss die Möglichkeit eingeräumt sein, das Ticket bei Verhinderung weiterzuverkaufen, auch über Ebay und auch zu Preisen die weit über dem ursprünglichen Ticketpreis liegen.
Weiter müssen auch Bedingungen einhaltbar sein. Wie soll der private Ticketkäufer erkennen ob er an die Karte an einen Hooligan verkauft. Dem Ticketkäufer eine Bürde aufzuerlegen, die nicht einmal die Vereine lückenlos erfüllen können ist als Geschäftsbedingung nicht durchsetzbar. Auch eine Vertragsstrafe von 2.500 € und Hausverbot ohne weitere Unterscheidung dürfte ebenfalls äußert kritisch sein.
Wer unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, läuft auch Gefahr selbst kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder sich einer Unterlassungsklage auszusetzen. Dieses Risiko müssen auch die Vereine stets bedenken.
05 Dezember, 2006
Anwälte braucht das Land
Mit dem geplanten Rechtsdienstleistungsgesetz kommen gravierende, strukturelle gesellschaftspolitische Änderungen auf die Bürger zu.
So mancher Journalist verkündet dann stolz, dass es endlich den Anwälten an den Kragen geht. Keiner bedenkt dabei die ureigenen Qualitäten der anwaltlichen Beratung, die der Gesellschaft verloren gehen werden.
Nun in Zukunft muss der Bürger vielleicht auf den anwaltlichen Berater verzichten. Ersatz bieten Banken und Versicherungen Finanzdienstleister und sonstige die sogar gratis beraten.
Ist das besser ? Klar ruft das Sparbrötchen.
Aber ist das wirklich so gratis ? Hat der Berater nur das Wohl des Beratenen im Auge oder soll der Ratsuchende in eine bestimmte Richtung beraten werden. Führt die Gratisberatung dazu, dass der Beratene eine Versicherung, Heizdecke oder sonstiges vom Berater kauft, muss man das Wort "Gratis" in Frage stellen.
Fakt ist, das Rechtsdienstleistungsgesetz wird vielen kleinen und mittleren Kanzleien das Genick brechen und die Beratungslandschaft wird sich erheblich verändern. Wer das nur mit Jubeln und Schadenfreude in Gedenken an seinen letzten "teuren" Anwalt quittiert, denkt sicherlich zu kurz...
Ein paar Gedanken dazu bietet mein Vortragsbeitrag zum Redenerwettstreit auf dem Deutschen Anwaltstag 2006 in Köln:
Rechtsdienstleister mit Recht am Markt ?
Dieser Frage müssen wir Anwälte uns stellen. Denn das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz rollt langsam und anscheinend unaufhaltbar auf uns zu.
(Istanalyse)
Aber längst schon sind sie ja unter uns, diese Rechtsdienstleister...
Auf leisen Sohlen schleichen sie sich - häufig sind es Banken, Versicherungen und Steuerberater - in die Rechtsberatung. So ganz nebenbei...
So ganz nebenbei wird beraten -
So ganz nebenbei werden Verträge gestaltet –
Gängig sind Arbeits- und Mietverträge,
Tollkühn geht es weiter vom Gesellschaftsvertrag, über den Ehevertrag bis hin zum Testament.
Diese Rechtsdienstleister machen so etwas schon seit vielen Jahren – aber unter der Hand, denn so etwas war bislang noch illegal und verstieß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Fremde Rechtsangelegenheiten durften geschäftsmäßig nur von Rechtsanwälten besorgt werden oder von solchen Personen, denen eine behördliche Erlaubnis erteilt worden war.
Mit dem geplanten Rechtsdienstleistungsgesetz drängt nun ganz neue legale Konkurrenz auf den Rechtsberatungsmarkt. Das heißt was vorher still und leise geschah kann jetzt ganz offiziell angeboten werden.
So eröffnet das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz ungeahnte Möglichkeiten und neue Märkte. Banken, Steuer- und Unternehmensberatungen können als legale Rechtsdienstleister dann das was, sie ohnehin schon die ganze Zeit getan haben, nämlich rechtlich beraten, nun werbewirksam z.B. als kostenlosen Zusatzbonus anbieten.
Hurra ! Statt den unkalkulierbaren Kosten beim Anwalt – endlich die günstige Alternative: einfache kostenlose Nebenbeiberatung bei der Bank.
Kostenlos, das fragt sich, wenn nebenbei teuere Versicherungsprodukte in die komplette Estate-Planung einbezogen werden.
Dass die Qualität vielleicht nicht stimmt oder die Versprechungen so nicht eingehalten werden, zeigt sich dann vielleicht erst Jahre später.
Wird es dann noch Anwälte geben ? Werden die Anwälte diesen Verdrängungswettbewerb überhaupt überleben ?
Auch wenn die Mehrzahl der juristischen Stimmen von der Erforderlichkeit des Rechtsberatungsgesetzes sowie seiner Verfassungsmäßigkeit ausgeht - scheint die Fällung unseres Rechtsberatungsmonopols, nach dem letzten Entwurf des Bundesministeriums der Justiz unter Verweis auf den nationalsozialistischen Ursprung und der möglichen Kollision mit höherrangigem deutschen und europäischem Recht beschlossene Sache.
Was nun ?
Wenn wir uns auf die Grundwerte des Rechtsanwaltes besinnen, insbesondere die Unabhängigkeit – ist es dann nicht gesellschaftspolitisch bedenklich – ja sogar fatal - die Beratung des Bürgers Institutionen zu überlassen, die nicht unabhängig sind, sondern ganz andere Ziele verfolgen.
Der Anwalt ist Organ der Rechtspflege und muss unabhängig die Interessen seines Mandanten vertreten.
Noch am 13.10.2003 hat der BGH beschlossen, dass einem Anwalt der gleichzeitig GF einer Immobilien GmbH war die Zulassung wirksam entzogen wurde, weil man hier einenInteressenkonflikt gesehen hat.Die Unabhängigkeit und die Integrität des Anwaltes sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an objektiven Interessen seiner Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufes nicht gefährdet werden (BVerfG NJW 2002, 503).Und jetzt sollen Autowerkstätten, Versicherungen und Banken die Mandantenberaten...
(Lenin meldet sich)
Beseelt von den Schriften des Trierer Kollegen Karl Marx erhebt sich Lenin unter den Trümmern des Sozialismus aus seinem Grab und ruft uns zu:
“ Ihr Anwälte steht geschlossen auf gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ! Lasst nicht zu , dass das „Kapital“ den Arbeiter den Bürger berät ! Ihr seid der einzige Ausweg aus der geistigen Sklaverei !“
Lenin wusste schon 1913, dass das Kapital den Bürger unterdrückt, die Kleinbesitzer ruiniert und eine Armee von arbeitslosen Anwälten erzeugt.
Bei soviel demagogischer Politpropaganda verfallen wir kurz ins Grübeln und kommen zu dem Schluss, dass es so schlimm schon nicht kommen wird.
Außerdem sind wir Juristen, wir haben es seit jeher gelernt uns nicht gegen Gesetze zu stellen, sondern die neuen Gesetze anzuwenden und uns damit zu arrangieren und immerhin haben wir die Zeichen der Zeit erkannt und werben schon jetzt mit dem Motto:
Vertrauen ist gut – Anwalt ist besser
- und damit ist es auch schon wirklich genug und wir entlassen Lenin den alten Miesepeter.
(Blick in die ferne Zukunft)
Wer im Blick auf die Zukunft lebt, ist automatisch mit der Frage nach den Folgen verbunden.
Den Lateinern war ein Sprichwort geläufig, das sich noch heute am Leipziger alten Rathaus befindet:
"Quidquid agis, prudenter agas, et respice finem"
(was immer du tust, tue es weise und bedenke die Folgen),
Um uns nun zu überzeugen, dass es so schlimm nicht kommen wird, wagen wir daher einen Blick in die Kristallkugel. Wie sieht die Rechtsberatung im Jahre 2015 aus ?
Der Nebel in der Kugel hebt sich:
Im Jahre 2015 ist die Rechtsberatung revolutioniert, die Frisöre beraten schwerpunktmäßig zum Familienrecht, die Rechtshostess begleitet den Mandanten bei den täglichen Geschäften und für diejenigen bei denen es schnell gehen soll gibt’s "Check and Drive" das Drive In für die Rechtsberatung.
Die Zahl der Rechtsanwälte hat drastisch abgenommen. Die verbliebenen haben sich nach viel Fortbildung in einer Art Sekte gefunden die „Zeugen Justitias“, um schließlich von der Kommission der freien Rechtsberater verboten zu werden, weil die Rechtsanwälte in Drückerkolonnen die Bürger an der Haustür belästigen mit: "Dürfen wir mit Ihnen über das Bürgerliche Gesetzbuch reden?".
Oh Schreck ! Dieser kleine Ausblick in eine uferlose Zukunft gibt uns Recht – wir müssen uns Sorgen machen !
(Der Anwalt – Geliebter Feind - Enemy Mine?)
Aber wie kommt es, dass dieser Umschwung so leicht vonstatten geht ? Vermisst uns denn niemand ? Die Rückkehr ins Mittelalter wäre offensichtlicher, wenn es um medizinische Versorgung ginge. Völlig undenkbar im Gesundheitswesen den Markt für neue Dienstleister zu öffnen, beispielsweise Zusatzservice Zahnbehandlung in der Autowerkstatt oder günstige Blinddarmoperationen und Knochenbruchbehandlung in der Metzgerei.
Warum aber wird so leicht auf den unabhängigen hochqualifizierten Rechtsberater verzichtet ? Hat es vielleicht etwas mit unserem stetig sinkenden Ansehen in der Bevölkerung zu tun ?
Die neuste Studie des Allensbacher Institutes zum Berufsprestige belegt es. Besonders dramatisch fällt in der Studie auf, dass wir vom Ansehen in der Bevölkerung her noch hinter den Lehrern liegen.
Ein schlechter Ruf, fehlende Transparenz bei den Kosten, großes Misstrauen des Bürgers gegen den „Winkeladvokaten“ ? Ist das so ? Haben wir es verpasst unseren Berufsstand und die Vorteile die er für den Bürger bietet transparent darzustellen ?
Was macht uns denn eigentlich aus ?
(Qualität anwaltlicher Tätigkeit)
Unsere Grundwerte sind in §§1-3 BRAO formuliert:
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Die Bundesrechtsanwaltskammer streicht die wesentlichen Vorteile der anwaltlichen Beratung heraus:
· Unabhängigkeit
· Verschwiegenheit
· Loyalität
Der Anwalt ist als Verteidiger des unabhängigen Zugangs zum Recht – als Grundpfeiler der Demokratie nicht hinwegzudenken.
Mit diesen anwaltlichen Grundwerten hebt sich der Anwalt deutlich von der nicht anwaltlichen Konkurrenz ab.
So mancher Journalist verkündet dann stolz, dass es endlich den Anwälten an den Kragen geht. Keiner bedenkt dabei die ureigenen Qualitäten der anwaltlichen Beratung, die der Gesellschaft verloren gehen werden.
Nun in Zukunft muss der Bürger vielleicht auf den anwaltlichen Berater verzichten. Ersatz bieten Banken und Versicherungen Finanzdienstleister und sonstige die sogar gratis beraten.
Ist das besser ? Klar ruft das Sparbrötchen.
Aber ist das wirklich so gratis ? Hat der Berater nur das Wohl des Beratenen im Auge oder soll der Ratsuchende in eine bestimmte Richtung beraten werden. Führt die Gratisberatung dazu, dass der Beratene eine Versicherung, Heizdecke oder sonstiges vom Berater kauft, muss man das Wort "Gratis" in Frage stellen.
Fakt ist, das Rechtsdienstleistungsgesetz wird vielen kleinen und mittleren Kanzleien das Genick brechen und die Beratungslandschaft wird sich erheblich verändern. Wer das nur mit Jubeln und Schadenfreude in Gedenken an seinen letzten "teuren" Anwalt quittiert, denkt sicherlich zu kurz...
Ein paar Gedanken dazu bietet mein Vortragsbeitrag zum Redenerwettstreit auf dem Deutschen Anwaltstag 2006 in Köln:
Rechtsdienstleister mit Recht am Markt ?
Dieser Frage müssen wir Anwälte uns stellen. Denn das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz rollt langsam und anscheinend unaufhaltbar auf uns zu.
(Istanalyse)
Aber längst schon sind sie ja unter uns, diese Rechtsdienstleister...
Auf leisen Sohlen schleichen sie sich - häufig sind es Banken, Versicherungen und Steuerberater - in die Rechtsberatung. So ganz nebenbei...
So ganz nebenbei wird beraten -
So ganz nebenbei werden Verträge gestaltet –
Gängig sind Arbeits- und Mietverträge,
Tollkühn geht es weiter vom Gesellschaftsvertrag, über den Ehevertrag bis hin zum Testament.
Diese Rechtsdienstleister machen so etwas schon seit vielen Jahren – aber unter der Hand, denn so etwas war bislang noch illegal und verstieß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Fremde Rechtsangelegenheiten durften geschäftsmäßig nur von Rechtsanwälten besorgt werden oder von solchen Personen, denen eine behördliche Erlaubnis erteilt worden war.
Mit dem geplanten Rechtsdienstleistungsgesetz drängt nun ganz neue legale Konkurrenz auf den Rechtsberatungsmarkt. Das heißt was vorher still und leise geschah kann jetzt ganz offiziell angeboten werden.
So eröffnet das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz ungeahnte Möglichkeiten und neue Märkte. Banken, Steuer- und Unternehmensberatungen können als legale Rechtsdienstleister dann das was, sie ohnehin schon die ganze Zeit getan haben, nämlich rechtlich beraten, nun werbewirksam z.B. als kostenlosen Zusatzbonus anbieten.
Hurra ! Statt den unkalkulierbaren Kosten beim Anwalt – endlich die günstige Alternative: einfache kostenlose Nebenbeiberatung bei der Bank.
Kostenlos, das fragt sich, wenn nebenbei teuere Versicherungsprodukte in die komplette Estate-Planung einbezogen werden.
Dass die Qualität vielleicht nicht stimmt oder die Versprechungen so nicht eingehalten werden, zeigt sich dann vielleicht erst Jahre später.
Wird es dann noch Anwälte geben ? Werden die Anwälte diesen Verdrängungswettbewerb überhaupt überleben ?
Auch wenn die Mehrzahl der juristischen Stimmen von der Erforderlichkeit des Rechtsberatungsgesetzes sowie seiner Verfassungsmäßigkeit ausgeht - scheint die Fällung unseres Rechtsberatungsmonopols, nach dem letzten Entwurf des Bundesministeriums der Justiz unter Verweis auf den nationalsozialistischen Ursprung und der möglichen Kollision mit höherrangigem deutschen und europäischem Recht beschlossene Sache.
Was nun ?
Wenn wir uns auf die Grundwerte des Rechtsanwaltes besinnen, insbesondere die Unabhängigkeit – ist es dann nicht gesellschaftspolitisch bedenklich – ja sogar fatal - die Beratung des Bürgers Institutionen zu überlassen, die nicht unabhängig sind, sondern ganz andere Ziele verfolgen.
Der Anwalt ist Organ der Rechtspflege und muss unabhängig die Interessen seines Mandanten vertreten.
Noch am 13.10.2003 hat der BGH beschlossen, dass einem Anwalt der gleichzeitig GF einer Immobilien GmbH war die Zulassung wirksam entzogen wurde, weil man hier einenInteressenkonflikt gesehen hat.Die Unabhängigkeit und die Integrität des Anwaltes sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an objektiven Interessen seiner Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufes nicht gefährdet werden (BVerfG NJW 2002, 503).Und jetzt sollen Autowerkstätten, Versicherungen und Banken die Mandantenberaten...
(Lenin meldet sich)
Beseelt von den Schriften des Trierer Kollegen Karl Marx erhebt sich Lenin unter den Trümmern des Sozialismus aus seinem Grab und ruft uns zu:
“ Ihr Anwälte steht geschlossen auf gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ! Lasst nicht zu , dass das „Kapital“ den Arbeiter den Bürger berät ! Ihr seid der einzige Ausweg aus der geistigen Sklaverei !“
Lenin wusste schon 1913, dass das Kapital den Bürger unterdrückt, die Kleinbesitzer ruiniert und eine Armee von arbeitslosen Anwälten erzeugt.
Bei soviel demagogischer Politpropaganda verfallen wir kurz ins Grübeln und kommen zu dem Schluss, dass es so schlimm schon nicht kommen wird.
Außerdem sind wir Juristen, wir haben es seit jeher gelernt uns nicht gegen Gesetze zu stellen, sondern die neuen Gesetze anzuwenden und uns damit zu arrangieren und immerhin haben wir die Zeichen der Zeit erkannt und werben schon jetzt mit dem Motto:
Vertrauen ist gut – Anwalt ist besser
- und damit ist es auch schon wirklich genug und wir entlassen Lenin den alten Miesepeter.
(Blick in die ferne Zukunft)
Wer im Blick auf die Zukunft lebt, ist automatisch mit der Frage nach den Folgen verbunden.
Den Lateinern war ein Sprichwort geläufig, das sich noch heute am Leipziger alten Rathaus befindet:
"Quidquid agis, prudenter agas, et respice finem"
(was immer du tust, tue es weise und bedenke die Folgen),
Um uns nun zu überzeugen, dass es so schlimm nicht kommen wird, wagen wir daher einen Blick in die Kristallkugel. Wie sieht die Rechtsberatung im Jahre 2015 aus ?
Der Nebel in der Kugel hebt sich:
Im Jahre 2015 ist die Rechtsberatung revolutioniert, die Frisöre beraten schwerpunktmäßig zum Familienrecht, die Rechtshostess begleitet den Mandanten bei den täglichen Geschäften und für diejenigen bei denen es schnell gehen soll gibt’s "Check and Drive" das Drive In für die Rechtsberatung.
Die Zahl der Rechtsanwälte hat drastisch abgenommen. Die verbliebenen haben sich nach viel Fortbildung in einer Art Sekte gefunden die „Zeugen Justitias“, um schließlich von der Kommission der freien Rechtsberater verboten zu werden, weil die Rechtsanwälte in Drückerkolonnen die Bürger an der Haustür belästigen mit: "Dürfen wir mit Ihnen über das Bürgerliche Gesetzbuch reden?".
Oh Schreck ! Dieser kleine Ausblick in eine uferlose Zukunft gibt uns Recht – wir müssen uns Sorgen machen !
(Der Anwalt – Geliebter Feind - Enemy Mine?)
Aber wie kommt es, dass dieser Umschwung so leicht vonstatten geht ? Vermisst uns denn niemand ? Die Rückkehr ins Mittelalter wäre offensichtlicher, wenn es um medizinische Versorgung ginge. Völlig undenkbar im Gesundheitswesen den Markt für neue Dienstleister zu öffnen, beispielsweise Zusatzservice Zahnbehandlung in der Autowerkstatt oder günstige Blinddarmoperationen und Knochenbruchbehandlung in der Metzgerei.
Warum aber wird so leicht auf den unabhängigen hochqualifizierten Rechtsberater verzichtet ? Hat es vielleicht etwas mit unserem stetig sinkenden Ansehen in der Bevölkerung zu tun ?
Die neuste Studie des Allensbacher Institutes zum Berufsprestige belegt es. Besonders dramatisch fällt in der Studie auf, dass wir vom Ansehen in der Bevölkerung her noch hinter den Lehrern liegen.
Ein schlechter Ruf, fehlende Transparenz bei den Kosten, großes Misstrauen des Bürgers gegen den „Winkeladvokaten“ ? Ist das so ? Haben wir es verpasst unseren Berufsstand und die Vorteile die er für den Bürger bietet transparent darzustellen ?
Was macht uns denn eigentlich aus ?
(Qualität anwaltlicher Tätigkeit)
Unsere Grundwerte sind in §§1-3 BRAO formuliert:
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Die Bundesrechtsanwaltskammer streicht die wesentlichen Vorteile der anwaltlichen Beratung heraus:
· Unabhängigkeit
· Verschwiegenheit
· Loyalität
Der Anwalt ist als Verteidiger des unabhängigen Zugangs zum Recht – als Grundpfeiler der Demokratie nicht hinwegzudenken.
Mit diesen anwaltlichen Grundwerten hebt sich der Anwalt deutlich von der nicht anwaltlichen Konkurrenz ab.
(Auf der Reise mit dem Zeitgeist)
Aber schwimmen wir damit nicht sogar gegen den Zeitgeist ?
Unsere Gesellschaft lässt sich ganz treffend mit dem Zitat des römischen Komödiendichters Plautus beschreiben:
Homo homini lupus
Der Mensch ist des Menschen Wolf.
Da wird betrogen, getrickst, gemauschelt und gelogen was das Zeug hält. Da wird der Geiz geil, das Regelbrechen cool und der Egoismus sportiv. Bewundert wird der Geldadel, der dekadente Luxus – die Frage woher das Geld kommt – auf wessen Kosten Gewinne gemacht wurden – Betrug, Drogen, Übervorteilung – interessiert nicht . Kein schlechtes Gewissen, weil man doch nur tut, was alle tun ! Immer den eigenen Vorteil im Auge, lautete das Motto:
„ich, ich, ich“
„Der Zweck heiligt die Mittel“
„Der Ehrliche ist der Dumme."
„Redlichkeit währt am längsten, aber Mogeln geht schneller."
Feste Grundsätze und Werte scheinen sich aufzulösen.
Was können wir tun, um zu verhindern, dass der Gesamtpegel unserer ethischen Grundausstattung immer weiter sinkt und wir eines Morgens in einer totalen Wolfsgesellschaft aufwachen?
(Vorschlag)
Hierzu müssen wir uns ganz konkret auf unsere Werte als Anwalt besinnen um diese dann klar nach außen transportieren und kommunizieren.
Es geht nicht nur darum die Qualität der anwaltlichen Beratung heraus zu streichen
Es geht nicht nur darum die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung zu zeigen
Es geht auch darum zu zeigen, was der Beratung der Rechtsdienstleister fehlt.
Die Möglichkeit für jeden Bürger zu dieser differenzierteren Betrachtung müssen wir schaffen.
(Berufsethik und Berufsethos)
Die Tätigkeit des Anwaltes ist kein "Job", keine flüchtige, oberflächliche und jederzeit austauschbare Leistung.
Der Rat so nebenbei durch den Finanzdienstleister verlangt keine festen Bindungen, weder zwischen Personen noch an die Sache selbst.
Mit wahrer Rechtsberatung, dem Selbstverständnis und dem Berufsethos eines Anwaltes hat all das nur noch sehr wenig gemein.
Denn ein richtiger Beruf ist doch eine ganze Menge mehr. Die Liebe zum Beruf, die gibt es in der Anwaltschaft noch, ja sie ist eigentlich selbstverständlich. Beruf ist hier immer auch ein wenig Berufung und damit eine enge Bindung zu dem, was man tut. Das Erlernen eines Berufes und seine Ausübung hat sehr viel mit Werteerfahrung zu tun. Gerade der Beruf des Rechtsanwaltes fällt einem nicht in den Schoß, sondern man muss ihn von der Pike auf erlernen. Dazu gehören neben zwei juristischen Staatsexamen, großer Wissens- und Erfahrungsschatz, Unermüdliches Streben nach Qualität, Disziplin, Standfestigkeit, das Ertragen von Frustration, die Fähigkeit zur Selbstmotivation, Flexibilität, Fortbildungswille und vieles, vieles mehr. Erreichen kann man all dies nur mit einer gehörigen Portion Berufsethos!
Rechtsdienstleistung reicht dafür nicht aus.
Wir sind mutig, innovativ und treten engagiert für unsere Mandanten ein – dies deutlich machen und so das gesamte Marktumfeld verändern ist unsere Aufgabe.
Wer etwas kann, hat eine solide Grundlage für Vertrauen in die eigene Stärke. Aus der Sicht der neuen Rechtsdienstleister eine ganz gefährliche Sache: das Vertrauen der Rechtsanwälte in die eigene Stärke, Stolz auf das eigene Können, Selbstbewusstsein und Kraft für die Positionierung am Markt und die Fähigkeit, die kompliziertesten Probleme der Mandanten hervorragend zu lösen.
Gemeinsam müssen wir uns finden und gegenüber unsittlichen Geschäftspraktiken und abhängiger Nebenbeiberatung entschlossen „Nein“ sagen. Genau das, liebe Kolleginnen und Kollegen steht ganz in der Tradition der anwaltlichen Selbstverwaltung und Organisationen. Auf Dauer ist man alleine nichts, aber gemeinsam, in der Berufsgemeinschaft, kann man viel erreichen.
Auch das ist Teil des Berufethos der Anwaltschaft.
Moral und Ethik haben für uns Anwälte gerade im Angesicht des neuen RDG strategische Bedeutung. Da die sittlichen und moralischen Grundsätze auch subjektiven Einordnungen unterliegen, und nicht jeder Anwalt alle moralischen Grundsätze für sein berufliches Handeln mit seinen Berufsgenossen teilt, muss sich jetzt jeder von uns die Frage stellen:
„Was bedeutet für mich persönlich Berufsethos des Anwaltes ?“
(Schlusswort)
Auch hier und heute wird die uralte Frage, wie man denn vom Sein zum Sollen kommt, nicht allgemeinverbindlich geklärt werden können. Es war Hans-Magnus Enzensberger, der die drei berühmten Fragen Kants für unsere Gegenwart so beantwortet:
· Was können wir wissen: Nichts genaues !
· Was sollen wir tun: Gelassen bleiben und einigermaßen anständig!
· Was dürfen wir hoffen: Nichts Sicheres !
Jürgen Habermas spricht von der "neuen Unübersichtlichkeit". Sie auszuhalten und in ihr den eigenen Weg in seiner Berufung als Anwalt zu finden, bleibt die Aufgabe jedes einzelnen von uns.
Zum Schluss bleibt eins doch ganz sicher:
Anwälte sind und bleiben mit Recht am Markt !
Eva Kreienberg/Rednerwettstreit DAT 2006/3.Preis
Labels:
Berufsethos,
Lenin,
Marx,
Rechtsdienstleistungsgesetz,
Zeugen Justitias
17 April, 2006
Steuern für den Liebling
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird nicht durch die Finanzbehörden, sondern von den Gemeinden erhoben. Die Höhe der Steuer kann jede Gemeinde individuell festlegen. Teilweise sind die aktuellen Hundesteuersatzungen auch im Internet zu finden.
Hundehalter sind zur Anmeldung ihres Tieres bei der Gemeinde verpflichtet. Ausgenommen von der Hundesteuerpflicht ist das Halten von Blindenhunden, Diensthunden, Katastrophenschutzhunden sowie von Hunden für Forst- und Jagdzwecke sowie Hütehunde.
Vorbildlich sind die Städte und Gemeinden die zusätzliche Steuererlasse für Tierheim-Hunde zulassen. So auch die Stadt Kaiserslautern die auf Initiative des Tierheimes Kaiserslautern in ihrer Hundesteuersatzung vom 23.10.2001 folgende Steuerbefreiung aufnahm:
„Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des
Tierschutzvereins Kaiserslautern und Umgebung e. V. übernommen worden
sind. Die Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre, anknüpfend an den Beginn der
Steuerpflicht nach § 7 befristet und wird in einem Haushalt innerhalb von 10
Jahren nur für einen Hund gewährt.“
Die Aufnahmekapazitäten der meisten Tierheime ist erschöpft. Hier bietet schon eine partielle Steuerbefreiung einen Anreiz einem Tierheim-Hund ein neues Zuhause zu geben und die Tierheime zu entlasten. Im Endeffekt auch ein Bonus für die Gemeinde, die für ausgesetzte Tiere und Fundtiere letztendlich verantwortlich ist.
Rechtsanwältin Eva Kreienberg, Kaiserslautern
Die Hundesteuer wird nicht durch die Finanzbehörden, sondern von den Gemeinden erhoben. Die Höhe der Steuer kann jede Gemeinde individuell festlegen. Teilweise sind die aktuellen Hundesteuersatzungen auch im Internet zu finden.
Hundehalter sind zur Anmeldung ihres Tieres bei der Gemeinde verpflichtet. Ausgenommen von der Hundesteuerpflicht ist das Halten von Blindenhunden, Diensthunden, Katastrophenschutzhunden sowie von Hunden für Forst- und Jagdzwecke sowie Hütehunde.
Vorbildlich sind die Städte und Gemeinden die zusätzliche Steuererlasse für Tierheim-Hunde zulassen. So auch die Stadt Kaiserslautern die auf Initiative des Tierheimes Kaiserslautern in ihrer Hundesteuersatzung vom 23.10.2001 folgende Steuerbefreiung aufnahm:
„Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des
Tierschutzvereins Kaiserslautern und Umgebung e. V. übernommen worden
sind. Die Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre, anknüpfend an den Beginn der
Steuerpflicht nach § 7 befristet und wird in einem Haushalt innerhalb von 10
Jahren nur für einen Hund gewährt.“
Die Aufnahmekapazitäten der meisten Tierheime ist erschöpft. Hier bietet schon eine partielle Steuerbefreiung einen Anreiz einem Tierheim-Hund ein neues Zuhause zu geben und die Tierheime zu entlasten. Im Endeffekt auch ein Bonus für die Gemeinde, die für ausgesetzte Tiere und Fundtiere letztendlich verantwortlich ist.
Rechtsanwältin Eva Kreienberg, Kaiserslautern
16 Februar, 2006
Etwas fast Juristisches
Nachrichten aus einer IT-Musterkanzlei
wenn ich zwischen unzähligen Betreffs meiner abgerufenen E-Mails wie
· “HaHa U have a real small Penis carrycot” von Virginaia Yolanda
· „Hi … want pills ? By Viagra and other meds” von Glen I. Rily
und
· “Havent seen you around” von Inez Davenport
vergeblich die Mail meiner Mandanten suche, verharre ich plötzlich bei der Mail von
Laverne Haas
“Hey, feeling small ...”
Oh ja,
in Anbetracht der Massen von Mails, die mir völlig unbekannte Menschen zusenden, fühle ich mich klein manchmal regelrecht hilflos.
Vor allem, wenn ich dann feststelle, daß ich im Eifer des Gefechtes, die Mail meines Mandanten gelöscht habe,
kapituliere ich vor der Größe der Technik im Bewusstsein, dass wir eine
IT-Musterkanzlei sind.
Eine IT-Musterkanzlei zu sein bringt viele Vorteile...
Früher bekam man Unterlagen, Fotos, Briefe von Mandanten per Post. Die lagen dann einfach so in der Postmappe und man konnte sie einfach so lesen oder einfach so betrachten.
Heute ermöglicht einem die Technik, dass man mit etwas mehr Zeit und Muße an die lapidaren Dinge des Lebens herangehen muss.
Man sollte schon beim Abrufen der Mails etwas mehr Zeit mitbringen. So benötigt der Abruf der 183 neuen Nachrichten schon ein paar Augenblicke, dann die eigentliche Suche nach der Mail des Mandanten ist nicht so schwierig, denn die meisten Mails mit englischem Betreff und englisch klingenden Namen sind Spam - unerwünschte e-Mailwerbung.
Weg mit ... in den Papierkorb. Das weiß auch der automatische Spamfilter.
Schade nur, dass regelmäßig die Mails unserer englischsprachigen Mandanten bei der Grobauswahl durchs Raster fallen und weggefiltert werden.
Irgendwann ist die Mail zwischen dem Unrat von Viagra und Penisverlängerungen gefunden.
Allerdings sind die in der Mandanten-e-Mail angekündigten Anhänge nicht angefügt.
Ein kurzer Anruf von einer halben Stunde bei dem Mandanten verbessert das direkte Anwalt-Mandant-Verhältnis, denn man erfährt jetzt mündlich, was schon in der Mail zu lesen war, nur etwas ausführlicher und gleich verständlich.
Und da sagt noch einer - Technik - verschlechtere den zwischenmenschlichen Kontakt.
Die neue Mail, diesmal mit Anhängen kommt, allerdings dauert der Abruf diesmal etwa 8 Minuten. Unser Mandant hat zahlreiche Fotos in unübersichtlichem Format als Anhang vorgesehen.
Die Fotos auf ein vernünftiges Format zu bringen und zu der Akte zu speichern dauert dann wieder eine ganze Weile.
Aber der Absturz des Rechners und das Wiederhochfahren bringt eine kleine Pause mit sich, in der ich mir einen Kaffee aus der Küche holen kann.
Freiräume durch Technik.
Die Computerabstürze haben auch dazu geführt, dass wir ein besonders gutes Standing bei unserem Finanzamt haben.
Die Buchhaltung wird intern von mir gemacht. Ende 2002 wurde bei uns ein neues Netzwerk installiert, dabei sollten auch die Buchhaltungsdaten auf dem Server gespeichert werden. Schade nur, dass das Buchhaltungsprogramm sich dann weigerte die ganzen gebuchten Daten herauszugeben, bzw. vom Server wieder einzulesen.
Das Programm behauptete wahrheitswidrig, es würde schon ein Nutzer zugreifen und ehe der nicht abgemeldet sei, würde es gar nichts herausgeben. So.
Derart geprellt suchten wir Hilfe bei den Fachleuten...
Die Hotline wusste dazu auch nichts und unser IT-Fachmann erklärte, er könne den Quellcode des Programmes knacken, um dann an die Daten zu kommen, dafür würde er aber etwa ein bis zwei Wochen brauchen und billig würde das auch nicht. Meine Kenntnisse zum Urheberrecht rotierten.
In Anbetracht dieser bedenklichen Sach- und Rechtslage, wurde 2002 dann noch mal neu eingebucht. Sämtliche Fristverlängerungen wurden vom Finanzamt gewährt und das Mitleid aller Beamten und Sachbearbeiter ist mir seit dieser Geschichte gewiss.
Bei jedem Telefonat erinnert sich der Sachbearbeiter an mein Schicksal mit der Buchhaltung für 2002:
„Ach ja, Sie hatten doch so Ärger mit Ihrem Buchhaltungsprogramm - schlimm - Sie Arme - ja ja ich ärgere mich auch oft über die Dinger.“
Die Marktführer modernster Bürotechnik
Seit 2003 haben wir auch den - selbsternannten - Marktführer der Anwaltsprogramme eingekauft.
So ein Anwaltsprogramm ist enorme Arbeitserleichterung im Büroalltag,
wenn man die Daten richtig einpflegt,
wenn man sein Passwort nicht vergisst
wenn man ...
Natürlich gab es am Anfang ein paar Probleme, die wir nun weitgehend im Griff haben.
Allerdings treten die Probleme mit jedem Update wieder auf und es schallt der Ruf durch unsere Kanzlei:
Achtung schnell zwischenspeichern, der Server stürzt gerade ab !
Da kommt Bewegung in die Kanzlei. Die Gedanken zu einem flexiblen Arbeitsplatz werden ad hoc umgesetzt.
Aber auch der Geist wird durch solche Intermezzi geschult:
Spaß machen in dem Zusammenhang Anrufe in der Hotline. Eine echte Herausforderung für Liebhaber von Geduldsspielen:
Nachdem wir mit
„Ja, Ja, wir haben den Rechner schon mal runter und wieder hoch gefahren“
„Ja, Ja, wir haben auch alle Kabel kontrolliert.“
ein erfolgreiches Entreé hatten, kommt die geballte Erleichterung im Hauptteil:
„ja da können wir Ihnen auch nicht helfen, das ist kein Problem des Programms. Sicherlich ein „Bug“ in Microsoft Word.“
oder verkaufsfördernd die Frage:
„wann hatten Sie Ihre letzte Schulung auf unser Programm?“
Manchmal kommt auch mit kritischem Unterton:
„Das ist keine korrekte Fehlermeldung Frau ...- ich weiß gar nicht was ihr Problem ist. So kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.“
Wenn ich eine im Sinne dieses Hotlinemenschen korrekte Fehlermeldung abgeben könnte, wäre ich sicherlich auch in der Lage den Fehler selbst zu beheben.
Da muss man kreativ werden, man entwickelt sich um die Technik herum, denn der Computer hilft bei der Lösung der Probleme, die man ohne Computer nicht hätte.
Das ist das schöne an der IT-Musterkanzlei, man bleibt flexibel.
Wer sagt das Technik unbeweglich und faul macht der irrt:
Gerne kriechen wir auch unter unseren Tischen herum und kontrollieren Kabel.
Das hält zusätzlich fit.
Manchmal, wenn ich dann die Mails der
Laverne Haas
“Hey, feeling small ...”
und der ganzen anderen unbekannten Menschen notgedrungen lese, halte ich inne
und frage mich:
wie war das früher,
als man sich als Anwalt nur der juristischen Tätigkeit gewidmet hat,
als man seine Zeit mit Büchern und Schriftsätze verbrachte,
als man nicht via Mailsystem im Outlook, sondern persönlich miteinander sprach.
Ein fernes „Fräulein Schmidt bitte zum Diktat“ klingt in meinem Ohr.
Die Zeiten in denen Schreibpult und Tintenfass die Anwaltskanzlei bestimmten
Ich meine die spitze Feder des Anwaltes über das Papier kratzen zu hören
und im Schreibzimmer den Anschlag auf einer alten Schreibmaschine.
Ach ja, die Zeit....
Lautes Rauschen aus dem Zimmer nebenan ...
Ich werde aus meinen Überlegungen gerissen:
Es ist wieder Mittwochnachmittag und der Kollege fröhnt seiner Lieblingsbeschäftigung
„Scannen“
und mir wird eins klar:
Technik macht auch Spaß
wenn ich zwischen unzähligen Betreffs meiner abgerufenen E-Mails wie
· “HaHa U have a real small Penis carrycot” von Virginaia Yolanda
· „Hi … want pills ? By Viagra and other meds” von Glen I. Rily
und
· “Havent seen you around” von Inez Davenport
vergeblich die Mail meiner Mandanten suche, verharre ich plötzlich bei der Mail von
Laverne Haas
“Hey, feeling small ...”
Oh ja,
in Anbetracht der Massen von Mails, die mir völlig unbekannte Menschen zusenden, fühle ich mich klein manchmal regelrecht hilflos.
Vor allem, wenn ich dann feststelle, daß ich im Eifer des Gefechtes, die Mail meines Mandanten gelöscht habe,
kapituliere ich vor der Größe der Technik im Bewusstsein, dass wir eine
IT-Musterkanzlei sind.
Eine IT-Musterkanzlei zu sein bringt viele Vorteile...
Früher bekam man Unterlagen, Fotos, Briefe von Mandanten per Post. Die lagen dann einfach so in der Postmappe und man konnte sie einfach so lesen oder einfach so betrachten.
Heute ermöglicht einem die Technik, dass man mit etwas mehr Zeit und Muße an die lapidaren Dinge des Lebens herangehen muss.
Man sollte schon beim Abrufen der Mails etwas mehr Zeit mitbringen. So benötigt der Abruf der 183 neuen Nachrichten schon ein paar Augenblicke, dann die eigentliche Suche nach der Mail des Mandanten ist nicht so schwierig, denn die meisten Mails mit englischem Betreff und englisch klingenden Namen sind Spam - unerwünschte e-Mailwerbung.
Weg mit ... in den Papierkorb. Das weiß auch der automatische Spamfilter.
Schade nur, dass regelmäßig die Mails unserer englischsprachigen Mandanten bei der Grobauswahl durchs Raster fallen und weggefiltert werden.
Irgendwann ist die Mail zwischen dem Unrat von Viagra und Penisverlängerungen gefunden.
Allerdings sind die in der Mandanten-e-Mail angekündigten Anhänge nicht angefügt.
Ein kurzer Anruf von einer halben Stunde bei dem Mandanten verbessert das direkte Anwalt-Mandant-Verhältnis, denn man erfährt jetzt mündlich, was schon in der Mail zu lesen war, nur etwas ausführlicher und gleich verständlich.
Und da sagt noch einer - Technik - verschlechtere den zwischenmenschlichen Kontakt.
Die neue Mail, diesmal mit Anhängen kommt, allerdings dauert der Abruf diesmal etwa 8 Minuten. Unser Mandant hat zahlreiche Fotos in unübersichtlichem Format als Anhang vorgesehen.
Die Fotos auf ein vernünftiges Format zu bringen und zu der Akte zu speichern dauert dann wieder eine ganze Weile.
Aber der Absturz des Rechners und das Wiederhochfahren bringt eine kleine Pause mit sich, in der ich mir einen Kaffee aus der Küche holen kann.
Freiräume durch Technik.
Die Computerabstürze haben auch dazu geführt, dass wir ein besonders gutes Standing bei unserem Finanzamt haben.
Die Buchhaltung wird intern von mir gemacht. Ende 2002 wurde bei uns ein neues Netzwerk installiert, dabei sollten auch die Buchhaltungsdaten auf dem Server gespeichert werden. Schade nur, dass das Buchhaltungsprogramm sich dann weigerte die ganzen gebuchten Daten herauszugeben, bzw. vom Server wieder einzulesen.
Das Programm behauptete wahrheitswidrig, es würde schon ein Nutzer zugreifen und ehe der nicht abgemeldet sei, würde es gar nichts herausgeben. So.
Derart geprellt suchten wir Hilfe bei den Fachleuten...
Die Hotline wusste dazu auch nichts und unser IT-Fachmann erklärte, er könne den Quellcode des Programmes knacken, um dann an die Daten zu kommen, dafür würde er aber etwa ein bis zwei Wochen brauchen und billig würde das auch nicht. Meine Kenntnisse zum Urheberrecht rotierten.
In Anbetracht dieser bedenklichen Sach- und Rechtslage, wurde 2002 dann noch mal neu eingebucht. Sämtliche Fristverlängerungen wurden vom Finanzamt gewährt und das Mitleid aller Beamten und Sachbearbeiter ist mir seit dieser Geschichte gewiss.
Bei jedem Telefonat erinnert sich der Sachbearbeiter an mein Schicksal mit der Buchhaltung für 2002:
„Ach ja, Sie hatten doch so Ärger mit Ihrem Buchhaltungsprogramm - schlimm - Sie Arme - ja ja ich ärgere mich auch oft über die Dinger.“
Die Marktführer modernster Bürotechnik
Seit 2003 haben wir auch den - selbsternannten - Marktführer der Anwaltsprogramme eingekauft.
So ein Anwaltsprogramm ist enorme Arbeitserleichterung im Büroalltag,
wenn man die Daten richtig einpflegt,
wenn man sein Passwort nicht vergisst
wenn man ...
Natürlich gab es am Anfang ein paar Probleme, die wir nun weitgehend im Griff haben.
Allerdings treten die Probleme mit jedem Update wieder auf und es schallt der Ruf durch unsere Kanzlei:
Achtung schnell zwischenspeichern, der Server stürzt gerade ab !
Da kommt Bewegung in die Kanzlei. Die Gedanken zu einem flexiblen Arbeitsplatz werden ad hoc umgesetzt.
Aber auch der Geist wird durch solche Intermezzi geschult:
Spaß machen in dem Zusammenhang Anrufe in der Hotline. Eine echte Herausforderung für Liebhaber von Geduldsspielen:
Nachdem wir mit
„Ja, Ja, wir haben den Rechner schon mal runter und wieder hoch gefahren“
„Ja, Ja, wir haben auch alle Kabel kontrolliert.“
ein erfolgreiches Entreé hatten, kommt die geballte Erleichterung im Hauptteil:
„ja da können wir Ihnen auch nicht helfen, das ist kein Problem des Programms. Sicherlich ein „Bug“ in Microsoft Word.“
oder verkaufsfördernd die Frage:
„wann hatten Sie Ihre letzte Schulung auf unser Programm?“
Manchmal kommt auch mit kritischem Unterton:
„Das ist keine korrekte Fehlermeldung Frau ...- ich weiß gar nicht was ihr Problem ist. So kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.“
Wenn ich eine im Sinne dieses Hotlinemenschen korrekte Fehlermeldung abgeben könnte, wäre ich sicherlich auch in der Lage den Fehler selbst zu beheben.
Da muss man kreativ werden, man entwickelt sich um die Technik herum, denn der Computer hilft bei der Lösung der Probleme, die man ohne Computer nicht hätte.
Das ist das schöne an der IT-Musterkanzlei, man bleibt flexibel.
Wer sagt das Technik unbeweglich und faul macht der irrt:
Gerne kriechen wir auch unter unseren Tischen herum und kontrollieren Kabel.
Das hält zusätzlich fit.
Manchmal, wenn ich dann die Mails der
Laverne Haas
“Hey, feeling small ...”
und der ganzen anderen unbekannten Menschen notgedrungen lese, halte ich inne
und frage mich:
wie war das früher,
als man sich als Anwalt nur der juristischen Tätigkeit gewidmet hat,
als man seine Zeit mit Büchern und Schriftsätze verbrachte,
als man nicht via Mailsystem im Outlook, sondern persönlich miteinander sprach.
Ein fernes „Fräulein Schmidt bitte zum Diktat“ klingt in meinem Ohr.
Die Zeiten in denen Schreibpult und Tintenfass die Anwaltskanzlei bestimmten
Ich meine die spitze Feder des Anwaltes über das Papier kratzen zu hören
und im Schreibzimmer den Anschlag auf einer alten Schreibmaschine.
Ach ja, die Zeit....
Lautes Rauschen aus dem Zimmer nebenan ...
Ich werde aus meinen Überlegungen gerissen:
Es ist wieder Mittwochnachmittag und der Kollege fröhnt seiner Lieblingsbeschäftigung
„Scannen“
und mir wird eins klar:
Technik macht auch Spaß
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