24 Februar, 2007

Fußballtickets über Ebay – kann man das als Verein verhindern?

Anlass das begehrte DFB-Pokalspiel FK 03 Pirmasens gegen Werder Bremen am 11.08.2006. Einige hatten im Vorfeld beim FK Pirmasens Karten zum Preis von 11 € bis 15 € ergattern können und diese dann mangels Zeit (?!) über Ebay wieder zum Verkauf angeboten. Dort schnellten kurz vor dem Spiel die Preise für die Karten bis auf 70 €. Das böse Erwachen kam für manchen der Verkäufer, weil häufig der FK Pirmasens selbst das höchste Gebot abgab, dann aber eine Rückgabe der Karte ohne Bezahlung verlangte, unter Hinweis auf die rückseitig auf den Karten aufgedruckten Bedingungen.

Dort hieß es nämlich unter Ziffer 8.:
„Jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets insbesondere zu erhöhten Preisen ist verboten. Dies gilt auch für Versteigerungen jeglicher Art, insbesondere bei Internetauktionshäusern. Gleiches gilt für die Weitergabe der Tickets an Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem FK 03 Pirmasens e.V. eine Vertragsstrafe von 2.500.- EUR. Des Weiteren behält sich der Veranstalter den Ausspruch des Hausverbotes und Ausschluss von weiteren Kartenverkäufen sowie die Erstattung einer Strafanzeige vor.“

Viele zeigten sich ertappt und reumütig. Man hätte den Aufdruck auf der Rückseite nicht gelesen. Andere waren wütend und verärgert. Der Ärger kochte so hoch, dass am 07.09.2006 der Südwest Rundfunk ausführlich den ganzen Tag über diesen Eklat berichtete.

Wie ist die Sache zu beurteilen?

Darf man sein Ticket über Ebay verkaufen oder nicht?

Sind die Bedingungen auf der Rückseite wirksam?

Wie schnell kann ein Fußballticket richtig teuer werden?

Grundsätzlich ist die Abtretung eines rechtmäßig erhaltenen Rechtes an Dritte nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch gegen ein höheres Entgelt ohne weiteres zulässig.

Von den Fußballvereinen wird jedoch begonnen, den Weiterverkauf von Eintrittskarten zu unterbinden.

Gerade im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 ist die Diskussion zur Übertragbarkeit von Eintrittskarten sehr aktuell geworden.

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h. die Vereine können ihre Teilnahmebedingungen vorgeben. Der Käufer von Eintrittskarten erklärt sich grundsätzlich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereine bei Kauf der Tickets einverstanden, auch wenn er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meistens gar nicht gelesen hat.

So findet man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen, dass eine Übertragung nur aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten jedoch nur dann ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht gegen das AGB-Recht verstoßen. Insoweit dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den anderen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und dürfen auch nicht überraschend sein.

Im Hinblick auf Eintrittskarten kann man es als verkehrsüblich betrachten, dass man die Karten, wenn man verhindert ist, auch frei an jemand anderen verschenken oder verkaufen kann. Insoweit ist ein Abtretungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sehr kritisch anzusehen.

Als sachliche Gründe werden zum einen von den Vereinen eingewandt, dass zum einen keine Karten an Hooligans gegeben werden dürfen und auch dass der Schwarzmarkthandel verhindert werden soll.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 03.02.2005 entschieden, dass ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des HSV verankertes Abtretungsverbot für Käufer, die die Karte mit dem Ziel, Tickets planmäßig und gewerblich weiterzuverkaufen, gerechtfertigt ist.
Privilegiert wurde nach den Bedingungen des HSV danach der private Fußballfan, der seine Karte bei Verhinderung, Krankheit oder Sonstigem weiterverkaufen wollte.
Bei diesem Urteil wurde aber auch klar, dass gerade für Abtretungs- und Übertragungsverbote sehr strenge Anforderungen gestellt werden müssen, da durch derartige Verbote die Verkehrsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes zu Lasten eines Vertragspartners stark eingeschränkt wird.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 03.04.2006 beschäftigt sich mit der Frage, ob zwei über „ebay“ erworbene WM-Eintrittskarten auf die „ebay“-Käufer umzuschreiben waren. Hier hat das Amtsgericht wieder den beiden Fußballfans Recht gegeben.
Weder handelte es sich bei den beiden Käufern um Fußballhooligans, noch war das Interesse des Vereines, dass die Tickets nicht zu Spekulationsobjekten werden, höher anzusetzen als das Interesse der Ticketinhaber, die ein einmal erstandenes Ticket weiter veräußern wollen. So können Terminkollisionen auftreten, der Inhaber kann erkranken oder sonst verhindert sein, er kann durch ein Gewinnspiel weitere bessere Karten gewinnen oder infolge eines finanziellen Engpasses das Geld dringend benötigen oder einfach das Interesse an seinem Spiel verlieren.
Durch ein Abtretungsverbot hier eine faktische Rechtlosigkeit des Kunden für den Fall einer wie auch immer gearteten Verhinderung zu schaffen, ist auch mit der Bekämpfung des Schwarzmarktes nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt/Main nicht zu rechtfertigen. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, die WM-Tickets zum Achtfachen des Ausgabepreises den Inhaber wechselten, ist dies kein Grund, die Übertragbarkeit zu versagen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen helfen darüber hinweg. Allein ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sachliche Gründe genügen, um den Weiterverkauf zu untersagen, ist nicht transparent genug und entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben. Solche Bedingungen sind unwirksam.

Nach unserer Ansicht ist in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu unterscheiden, dass ein sorgfältig formuliertes Abtretungsverbot für den Fall eines gewerblichen oder kommerziellen Weitervertriebs der Karten zulässig sein sollte.
Anders jedoch ist es bei privaten Ticketkäufern. Diesen muss die Möglichkeit eingeräumt sein, das Ticket bei Verhinderung weiterzuverkaufen, auch über Ebay und auch zu Preisen die weit über dem ursprünglichen Ticketpreis liegen.
Weiter müssen auch Bedingungen einhaltbar sein. Wie soll der private Ticketkäufer erkennen ob er an die Karte an einen Hooligan verkauft. Dem Ticketkäufer eine Bürde aufzuerlegen, die nicht einmal die Vereine lückenlos erfüllen können ist als Geschäftsbedingung nicht durchsetzbar. Auch eine Vertragsstrafe von 2.500 € und Hausverbot ohne weitere Unterscheidung dürfte ebenfalls äußert kritisch sein.

Wer unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, läuft auch Gefahr selbst kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder sich einer Unterlassungsklage auszusetzen. Dieses Risiko müssen auch die Vereine stets bedenken.