10 Februar, 2006
Unterhaltsrecht
Unterhalt für volljährige Kinder:
Wie lange kann der volljährige Sohn noch Unterhalt beanspruchen ? Müssen die Eltern ihre volljährige Tochter, die zum zweitenmal die Ausbildung abbricht weiter unterstützen ?
Grundsätzlich gilt:
für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern nach dem 18. Geburtstag der Kinder.
1. Solange Kinder noch in der Ausbildung stehen und sich zielstrebig weiterbilden müssen die Eltern zahlen.
2. Kinder, die nach Abschluss der Berufsausbildung bedürftig sind, müssen sich selbst helfen.
Soweit ein Kind bereits eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Zweitausbildung. Dies kann nur dann anders sein, wenn die verschiedenen Ausbildungen in einem Zusammenhang stehen. Beispielsweise nach einer Ausbildung zum Bauzeichner wird ein Architekturstudium aufgenommen. Oder aber ein Ausbildungsweg über Realschule, Lehre, Fachoberschule und Fachhochschule. In diesen Fällen wäre eine Unterhaltspflicht zu bejahen. Zwei Ausbildungsgänge hintereinander nach abgebrochenem oder gescheiterten ersten Ausbildungsgang brauchen die Eltern nur zu finanzieren, wenn das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht entsprechenden Beruf gedrängt worden ist, oder wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht, oder ein Berufswechsel aus Gewissensgründen oder gesundheitlichen Gründen notwendig wird. Die weitestgehende Entscheidung in diesem Bereich stammt vom Oberlandesgericht Hamm, dass im Fall einer abgebrochenen Erstausbildung lediglich ein leichtes Versagen der Tochter bejahte und den Anspruch auf Unterhalt für die Zweitausbildung bestehen liess. Soweit die Tochter die zweite Ausbildung wiederum abbricht, ist keine Unterhaltspflicht mehr gegeben. Dies auch nicht nach der weitgehenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.
Soweit ein volljähriges Kind aber krankheitsbedingt erwerbsunfähig wird, sind die Eltern wieder unterhaltspflichtig. Hier könnte sich aus einer Erkrankung der Tochter etwa eine Unterhaltspflicht herleiten.
Im Hinblick auf einen möglichen Sozialhilferegress gilt, dass Unterhaltsansprüche nach § 91 BSHG automatisch auf die zahlende Sozialbehörde übergehen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein entsprechender Unterhaltsanspruch wirklich noch besteht und auch nicht verwirkt ist.
(Stand Februar 2006)