Erwachsenenunterhalt und Regressansprüche des Sozialamtes
Teil I
Im Hinblick auf einen möglichen Sozialhilferegress gilt, dass Unterhaltsansprüche nach § 91 BSHG automatisch auf die zahlende Sozialbehörde übergehen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein entsprechender Unterhaltsanspruch wirklich noch besteht und auch nicht verwirkt ist.
Der Verpflichte muss aber auch leistungsfähig sein. D.h. der Unterhaltsverpflichtete muss über genügend Einkommen und Vermögen verfügen, um den entsprechenden Unterhalt leisten zu können.
Im Fall des Eltermunterhaltes gilt: den Kindern muss auch die Möglichkeit bleiben, eine eigene Altersvorsorge aufzubauen und den geführten Lebensstandard zu halten. Zumeist wird den Kindern ein ordentlicher Freibetrag zugebilligt in der Größenordnung von 30.000,00 € bis 80.000,00 €. Auch das selbstgenutzte Eigenheim der Kinder, sofern es nicht den üblichen Lebensstandard übersteigt, kann nicht für den Regress herangezogen werden.
Insoweit gibt es aber noch keine einheitlichen Richtlinien, wann die Leistungsfähigkeit des Kindes zu verneinen ist. Auch ist nicht geklärt, inwieweit der Ehepartner des unterhaltsverpflichteten Kindes mit in die Berechnung hereingezogen wird. Der BGH hat in einem Urteil vom 17.12.2003 Az: VII ZR 224/00 eine mittelbare Hinzurechnung des Verdienstes des Schwiegersohnes vorgenommen. Die unterhaltsverpflichtete, nicht berufstätige Ehefrau, musste nachweisen, dass durch Unterhaltszahlungen der eigene Familienunterhalt gefährdet sei. Insoweit hat auch die unterhaltsverpflichtete nicht berufstätige Tochter einen Unterhaltsanspruch gegen den eigenen Ehemann. Neben dem Naturalunterhalt für Kleidung und Wohnung steht ihr auch ein Taschengeld zu. Dieses Taschengeld muss sie unter Umständen für den Unterhalt der bedürftigen Eltern einsetzen.